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BGH Beschluss vom 04.08.2008 – IV ZR 293/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 293/07
BESCHLUSS§
vom
4. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert
in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008
auf
festgesetzt.
bis 410.000 €
Gründe§
Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1
Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grund-
pfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung,
weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages aus-
wirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abruf-
bar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom
4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 € festgesetzt, was dem Nomi-
nalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.
Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand
des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbe-
schluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach
Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008
unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigen-
tumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis
410.000 € anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfand-
objekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite -
entsprechend herabzusetzen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -