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BGH Beschluss vom 04.08.2008 – IV ZR 293/07

IV. Zivilsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 293/07

BESCHLUSS§

vom

4. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. August 2008

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert

in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008

auf

festgesetzt.

bis 410.000 €

Gründe§

1

Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1

Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grund-

pfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung,

weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages aus-

wirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abruf-

bar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom

4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 € festgesetzt, was dem Nomi-

nalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.

2

Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand

des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbe-

schluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach

Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008

unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigen-

tumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis

410.000 € anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfand-

objekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite -

entsprechend herabzusetzen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -