Rechtsprechung / BGH / 2009
BGH Beschluss vom 19.05.2009 – 3 StR 579/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 579/08
BESCHLUSS§
vom
19. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in die Lage vor Erlass
der Senatsentscheidung vom 24. März 2009 zurückzuversetzen,
wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
Gründe§
gerichts Oldenburg vom 7. Mai 2008 mit Beschluss vom 24. März 2009 als un-
begründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten
hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des
Verurteilten berücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff ver-
wertet, zu dem dieser zuvor nicht gehört worden war. Eine weitere Begründung
des Beschlusses oder die Entscheidung über die Revision des Angeklagten
durch Urteil war nicht geboten.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer