Rechtsprechung / BGH / 2009
BGH Beschluss vom 03.06.2009 – 2 StR 163/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 163/09
BESCHLUSS§
vom
3. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2009 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers P. vom 18. März
2009, ihm für die Revisionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R.
M. N. als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe§
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revi-
sionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R. M. N. als Beistand beizu-
ordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom
30. Oktober 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand
nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige
Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-
streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
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Cierniak Schmitt