Rechtsprechung / BGH / 2009
BGH Beschluss vom 10.07.2009 – 2 StR 168/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 168/09
BESCHLUSS§
vom
10. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 - wird auf seine Kosten
als unbegründet verworfen.
Gründe§
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des
Angeklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 mit der Maßgabe einer Abän-
derung der Adhäsionsentscheidung verworfen.
Mit am 1. Juli 2009 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der
Verurteilte einen Antrag nach § 356 a StPO gestellt, da der Senat seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
Der rechtzeitig gestellte Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuver-
setzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurück-
zuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tat-
sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
worden ist.
Der Schriftsatz vom 17. Mai 2009 lag dem Senat am 27. Mai 2009 vor
und war Gegenstand der Beratung.
Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt