Rechtsprechung / BGH / 2009
BGH Beschluss vom 24.09.2009 – 3 StR 319/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 319/09
BESCHLUSS§
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 24. Sep-
tember 2009 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird verworfen.
Gründe§
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegründungsschrift nachgeholt wurde... ."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisions-
gerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlus-
ses des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2009 unbegründet.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer