BGH Beschluss vom 27.09.2022 – 5 ARs 34/22
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS34.22.0
Tenor§
Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner