Rechtsprechung / BGH / 2024
BGH Beschluss vom 25.06.2024 – IX ZB 16/24
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:250624BIXZB16.24.0
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2024 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 152 € festgesetzt.
Gründe§
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes