Rechtsprechung / BGH / 2025

BGH Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 188/23

7. Zivilsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 88.222,75 €

Pamp Jurgeleit Sacher

Brenneisen Hannamann