Rechtsprechung / BGH / 2026
BGH Beschluss vom 04.02.2026 – VII ZR 29/25
7. Zivilsenat
Tenor§
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 99.844,38 €
Pamp Sacher Borris
Brenneisen Hannamann