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BGH Beschluss vom 24.03.2026 – 2 StR 353/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240326B2STR353.25.1

Tenor§

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 2024 wird, soweit es sie betrifft, von der Einziehung des Bargeldbetrags von 510 Euro abgesehen; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von 510 Euro sowie einer Softair-Pistole Walther P99 angeordnet. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung zulasten der Angeklagten getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einem teilweisen Absehen von der Einziehung; im Übrigen ist es unbegründet.

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1. Eine zulässige, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

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2. Die Nachprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat im Schuld-, Straf- und Adhäsionsausspruch sowie hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

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3. Dagegen hält die Einziehungsentscheidung rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

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Die Angeklagte hatte die Beute von 510 Euro zwar kurzzeitig in Besitz; das Geld wurde dann aber bei der Flucht der beiden Angeklagten in der gemeinsam genutzten Wohnung zurückgelassen. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass das Geld, nachdem es wenig später von der Polizei in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden wurde, an die Geschädigte zurückgelangte, womit deren Herausgabeanspruch erloschen und eine entsprechende Einziehungsentscheidung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen wäre. Da die Aufklärung dieser Frage einen unangemessenen Aufwand erforderte, beschränkt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Bargeldbetrags in Höhe von 510 Euro; der Ausspruch über die Einziehung entfällt insoweit.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Menges Grube Schmidt
Lutz Zimmermann