BGH Beschluss vom 24.03.2026 – 2 StR 353/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240326B2STR353.25.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 2024 wird, soweit es ihn betrifft, von der Einziehung des Bargeldbetrags von 510 Euro abgesehen; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Maßregelausspruch und
b) im Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es 510 Euro und eine Softair-Pistole Walther P99 eingezogen. Dagegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel umfassend gegen das landgerichtliche Urteil, während die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten nur den Maßregelausspruch und den Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs angreift. Die Revision des Angeklagten erzielt einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Revision des Angeklagten
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält dagegen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:
„Die Strafkammer hat zwar zutreffend das Bestehen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB bei dem Angeklagten bejaht und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Tat ganz überwiegend auf den Hang zurückzuführen ist [...]. Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB hat sie jedoch nicht tragfähig belegt. Nach Maßgabe des neugefassten § 64 [Satz] 2 StGB darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die betreffende Person durch die Behandlung geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf ihren Hang zurückgehen, abgehalten wird. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose moderat angehoben worden, indem jetzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg verlangt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23, juris Rn. 42; vom 16. November 2023 - 6 StR 452/23 juris Rn. 5; BT-Drucks. 20/5913, S. 70). Wie schon nach früherer Rechtslage genügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder Hoffnung auf einen solchen nicht (vgl. BGH, aaO). Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23; BT-Drucks. 20/5913, S. 70).
Diesen verschärften Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Soweit die Strafkammer im Anschluss an den Sachverständigen eine Therapie ‚unter Würdigung der Biographie des Angeklagten‘ für erfolgversprechend hält [...], ist damit angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie dem festgestellten langjährigen, verfestigten Drogenmissbrauch des Angeklagten [...] die Wahrscheinlichkeit einer Erfolgsaussicht schon nicht nachvollziehbar begründet. Letztlich hat das Gericht die Annahme, es sei eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für den Eintritt des Behandlungserfolgs gegeben, maßgeblich auf die bestehende Therapiebereitschaft des Angeklagten gestützt, ohne im Rahmen einer Gesamtschau gewichtige prognoseungünstige Umstände zu würdigen [...].
Neben der langjährigen schwergradigen Polytoxikomanie, dem alsbaldigen Rückfall nach der Entwöhnungstherapie sowie dem zuletzt trotz einer durchgeführten Substitutionsbehandlung bestehenden Beikonsum auch harter Drogen hätte das Gericht in die gebotene Gesamtwürdigung insbesondere auch einstellen müssen, dass der Angeklagte ohne Schulabschluss und arbeitslos ist und sich seine sozialen Kontakte seit Jahren auf Personen aus dem Drogenmilieu beschränken, so dass ihm für Lockerungsphasen während und für die Zeit nach der Therapie kein geeigneter sozialer Empfangsraum zur Verfügung stünde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 - 6 StR 414/24, juris mwN; vom 9. Juli 2024 - 6 StR 266/24, juris).
Über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird daher - unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neu zu verhandeln und zu entscheiden sein.
Die der Maßregelanordnung zugrundeliegenden Feststellungen sind aufzuheben, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23, Rn. 11; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, Rn. 13).
Schließlich hat die Strafkammer - wie von ihr selbst erkannt [...] - die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs gemäß § 67 StGB falsch berechnet. [...] Das Verbot der Schlechterstellung steht der Berechnung des Vorwegvollzugs nach der Neufassung nicht entgegen; denn diese Anordnung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 StR 323/23 -, juris Rn 16 mwN).“
Aus den genannten Gründen bedarf die Frage der Anordnung der Maßregel neuer Verhandlung und Entscheidung, naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen. Dies zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2025 - 1 StR 34/25, Rn. 3). Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen mit auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte das neue Tatgericht erneut zu einer Anordnung nach § 64 StGB gelangen, wird es bei der Entscheidung nach § 67 StGB zu prüfen haben, ob aufgrund der Länge der vollstreckten Untersuchungshaft die Anordnung des Vorwegvollzugs obsolet geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2024 - 2 StR 13/24, Rn. 2, und vom 27. Mai 2025 - 1 StR 144/25).
3. Auch die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Die Beute von 510 Euro Bargeld nahm nach den Feststellungen zunächst vorübergehend die Mitangeklagte in Besitz; das Geld wurde dann aber bei der Flucht der beiden Angeklagten in der gemeinsam genutzten Wohnung zurückgelassen. Danach bleibt schon offen, ob der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt an dem Geld erlangte. Im Übrigen liegt es nach den Feststellungen nahe, dass das Geld, nachdem es wenig später von der Polizei in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden wurde, an die Geschädigte zurückgelangte, womit deren Herausgabeanspruch erloschen und eine entsprechende Einziehungsentscheidung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen wäre. Da die Aufklärung dieser Fragen einen unangemessenen Aufwand erforderte, sieht der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Geldbetrags ab; der Ausspruch über die Einziehung entfällt insoweit.
II. Revision der Staatanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Maßregelausspruch und die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs beschränkt.
2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält - wie unter I. 2. ausgeführt - sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Menges Grube Schmidt Lutz Zimmermann