BGH Urteil vom 01.04.2026 – 6 StR 401/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010426U6STR401.25.0
Tenor§
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten in den Fällen 5 bis 29 der Anklageschrift freigesprochen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten P. unter Freispruch im Übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Den Angeklagten H. hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil, soweit die Angeklagten in den Fällen 5 bis 29 freigesprochen worden sind. Sie stützt ihre zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft legt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - den Angeklagten fünf Fälle des vollendeten Betruges und weitere 20 Fälle des versuchten Betruges zur Last.
a) In den Fällen 5 bis 9 der Anklageschrift seien die Angeklagten hinreichend verdächtig, Mund-Nasen-Schutzmasken der Typenklassifizierung IIR veräußert zu haben, wobei mindestens 20 % der ausgelieferten Masken nicht den für diesen Maskentyp geltenden Anforderungen genügt hätten, was beide Angeklagte billigend in Kauf genommen haben sollen.
b) In den Fällen 10 bis 29 der Anklageschrift sollen die Angeklagten Masken ohne konkrete Typenbezeichnung als medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken veräußert und dabei billigend in Kauf genommen haben, dass die Ware nicht den Anforderungen an medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken genügte; tatsächlich hätten die Masken der Prüfnorm entsprochen.
2. Das Oberlandesgericht hat die Anklage - soweit hier von Bedeutung - mit der Maßgabe zugelassen, dass den Angeklagten in den Fällen 5 bis 29 der Anklageschrift jeweils Vergehen des versuchten Betruges zur Last liegen.
II.
Das Landgericht hat die Angeklagten von den Anklagevorwürfen 5 bis 29 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil die subjektive Tatseite nicht nachgewiesen werden konnte. Es hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagten waren Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Import und Vertrieb von Rädern und artverwandten Artikeln war. Sie bezogen Masken von einem chinesischen Unternehmen. Bei fünf Gelegenheiten im September und Oktober 2020 (Fälle 5 bis 9 der Anklageschrift) verkauften die Angeklagten für die B. GmbH handelnd je zwischen 2.000 und 4.000 Masken der Chargennummer 20200419 als solche der Typenklasse IIR an die Abnehmer U. und K. . Hiervon waren 5 % fehlerhaft, wobei die für den Typ IIR in der maßgeblichen Prüfnorm festgelegte Fehlertoleranzquote bei 4 % lag. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten es zumindest für möglich hielten oder billigend in Kauf nahmen, dass mehr als 4 % der Masken nicht den Anforderungen an die Typenklasse IIR genügten.
Bei weiteren 20 Gelegenheiten zwischen September 2020 und Juli 2021 (Fälle 10 bis 29 der Anklageschrift) verkauften die Angeklagten wiederum für die B. GmbH je zwischen 1.000 und 30.000 Masken derselben Chargennummer, in diesen Fällen jedoch ohne Angabe einer Typenklasse, an weitere Abnehmer. Diese Masken entsprachen tatsächlich den Anforderungen der maßgeblichen Prüfnorm für medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken. Feststellungen dazu, dass die Angeklagten eine Mangelhaftigkeit der Masken im Sinne des Verfehlens der Prüfnorm ernsthaft für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, vermochte das Landgericht nicht zu treffen.
Dabei hat es im Wesentlichen die Angaben des Zeugen U. zur Qualität der von ihm gekauften Masken und einen Testbericht des T. vom 16. April 2020 herangezogen, demzufolge Masken der LOT-Nummer 20200301 des Lieferanten der Angeklagten den Anforderungen der maßgeblichen europäischen Prüfnorm für den Maskentyp IIR entsprachen. Zudem hat das Landgericht Chatnachrichten der Angeklagten gewürdigt. Aus dem Inhalt der Nachrichten vermochte das Landgericht keinen sicheren Rückschluss auf das Vorstellungsbild der Angeklagten in Hinblick auf die Qualität der Masken zu ziehen.
III.
Die angegriffenen Freisprüche halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die zugrunde liegende Beweiswürdigung sachlich-rechtlich fehlerhaft ist.
1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, oder weil an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 - 6 StR 543/24, Rn. 16; vom 26. Juni 2024 - 6 StR 71/24, Rn. 9; vom 3. Januar 2024 - 5 StR 406/23, Rn. 17 mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht im Rahmen einer Gesamtschau (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2025 - 6 StR 336/24, Rn. 21 mwN) solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
2. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Zwar ist die Beweiswürdigung nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung angeführten Chatnachrichten, Screenshots und Audiodateien nicht berücksichtigt hat. Denn hierbei handelt es sich um urteilsfremdes und daher im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge unbeachtliches Vorbringen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - 6 StR 227/21, Rn. 39; vom 14. April 2021 - 5 StR 143/20, Rn. 18; vom 28. Februar 2019 - 1 StR 604/17, Rn. 61).
b) Die Beweiswürdigung erweist sich indes aus anderen Gründen als lückenhaft.
aa) Das Landgericht hat bei der Prüfung des kognitiven Elements des bedingten Vorsatzes nicht erkennbar in den Blick genommen, dass die Angeklagten in den Fällen 5 bis 9 der Anklageschrift Masken der Chargennummer 20200419 an die Abnehmer U. und K. als solche der Typenklassifizierung IIR verkauft haben, in den Fällen 10 bis 29 indes Masken ebendieser Chargennummer an andere Abnehmer ohne Angabe einer konkreten Typenbezeichnung. Zu einer Erörterung dieses Umstandes hätte Anlass bestanden, weil hieraus Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Angeklagten über die Beschaffenheit der Masken dieser Charge hätten gezogen werden können. Denn zum einen überschnitten sich die Fälle des Verkaufs als Masken des Typs IIR und als Masken ohne Typenbezeichnung im September und Oktober 2020, während ab November 2020 die Masken dieser Chargennummer ausschließlich als Masken ohne Typenbezeichnung verkauft wurden. Zum anderen tauschten sich die Angeklagten am 21. September 2020 über eine Kommunikation mit dem Vermittler aus, wonach Bestände nicht mehr als Typ IIR hätten verkauft werden dürfen, „sondern als normale Masken“.
bb) Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Strafkammer aus der Nachricht des Angeklagten P. vom 21. September 2020, in der dieser gegenüber dem Angeklagten H. äußerte: „Aber wenn die schon nix mehr auf Europa verkaufen weißt wegen der Beschaffenheit der Masken Bescheid“, keine Schlüsse auf die innere Tatseite zu ziehen vermochte. Die Wertung des Landgerichts, dass es sich „insoweit um eine Vermutung“ handelte, liegt fern und hätte daher näherer Erörterung bedurft.
cc) Bei dieser Sachlage kommt es auf die aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtlich nicht tragfähigen Hilfserwägungen, mit denen die Strafkammer das voluntative Vorsatzelement verneint hat, nicht mehr an.
c) Schließlich geben die Formulierungen in den Urteilsgründen, wonach die Strafkammer mangels Chatnachrichten, die „zwanglos und eindeutig“ das Vorstellungsbild belegten, keinen „zwingenden Rückschluss“ auf die subjektive Tatseite zu ziehen vermochte, Anlass zu der Besorgnis, dass das Landgericht den Maßstab für seine Überzeugungsbildung überspannt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2024 - 6 StR 458/23, Rn. 5; vom 2. November 2023 - 3 StR 249/23, Rn. 14; vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, Rn. 41).
3. Aufgrund dieser Mängel können die Freisprüche in den Fällen 5 bis 29 der Anklageschrift keinen Bestand haben. Dies führt zum Wegfall der insoweit getroffenen Entscheidung über die „Ablehnung“ der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Die Aufhebung der Freisprüche zieht die Aufhebung der zugrundeliegenden Feststellungen nach sich, da die Angeklagten diese nicht mit eigenen Rechtsmitteln angreifen konnten (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2025 - 2 StR 341/24, Rn. 17; vom 15. Februar 2024 - 5 StR 283/23, Rn. 61).
4. Die zu Gunsten des Angeklagten H. getroffene Entschädigungsentscheidung (§ 8 StrEG) wird gegenstandslos (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2025 - 4 StR 327/24, Rn. 27; vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, Rn. 33; vom 25. März 2010 - 1 StR 601/09, Rn. 20).
5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer vorsätzlichen Veräußerung nicht normgerechter Masken auch eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in Betracht kommt.
Bartel von Schmettau Arnoldi Dietsch Schuster