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BGH Beschluss vom 01.04.2026 – 6 StR 76/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010426B6STR76.26.0

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 8. Dezember 2025 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

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Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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a) Der Beschuldigte hielt sich am 26. April 2024 auf einem Volksfest auf und verhielt sich dort aggressiv. Zunächst formte er mit der Hand eine Pistole, zielte auf eine vor ihm stehende Zeugin und manipulierte sodann mit seiner Hand an seinem Geschlechtsteil, um sich sexuell zu erregen (Fall 1 der Urteilsgründe). Auf ihre Aufforderung hin entfernte er sich. Im Anschluss warf er ein „großes Metallstück“ in Richtung eines neben seinem Zelt stehenden Schaustellers, dessen Verletzung er dabei billigend in Kauf nahm. Nach dem fehlgegangenen Wurf beleidigte der Beschuldigte den Zeugen und drohte ihm an, sein Zelt „abzufackeln“ und ihn „kalt zu machen“ (Fall 2 der Urteilsgründe). Anschließend bedrohte er ihn mit einem Zeltpflock und beleidigte ihn abermals (Fall 3 der Urteilsgründe). Einige Zeit später trat er erneut an den Zeugen heran, bedrohte ihn mit dem Tode und urinierte auf eines seiner Abspannseile (Fall 4 der Urteilsgründe). Nachdem ihn ein Polizeibeamter vorläufig festgenommen hatte, drohte er diesem an „Ich mache dich weg“ (Fall 5 der Urteilsgründe); nach seiner Ingewahrsamnahme teilte er den eingesetzten Polizeibeamten mit, dass er ihnen und ihren Familien eine Kalaschnikow in den Hals stecken und abdrücken werde (Fall 6 der Urteilsgründe). Am 23. März 2025 begab sich der Beschuldigte zu einer Diskothek in Lüneburg. Er hatte die Vorstellung, dass sich dort ein Goldschatz aus der Nazizeit befinde und er als Angehöriger der Wehrmacht dazu berechtigt und verpflichtet sei, diesen gegebenenfalls mit Gewalt an sich zu bringen. Zu diesem Zweck führte er einen Hammer und eine Metallforke in einem Rucksack und ein Metallrohr in seiner Hand mit sich. Nachdem ihm die Türsteher den Zutritt verweigert hatten, schlug er mit dem Metallrohr nach einer Türsteherin, traf sie indes nicht, weil ein Kollege den Arm des Beschuldigten „in letzter Sekunde fixieren konnte“ (Fall 7 der Urteilsgründe).

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b) Das Landgericht ist von einer sicher aufgehobenen Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ausgegangen. Es hat im Anschluss an den Sachverständigen eine bipolare affektive Störung des Beschuldigten (ICD-10: F31.7) als führende Erkrankung neben einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen und einem komorbiden Substanzmissbrauch festgestellt. Diese Diagnose ergebe sich aus fremdanamnetisch erhobenen Befunden, aus dem Eindruck vom Beschuldigten in der Exploration durch den Sachverständigen sowie aus Zeugenaussagen zum Verhalten des Beschuldigten bei der Tatbegehung. Die Erkrankung erweise sich als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB, die eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten begründe; der Beschuldigte habe die Taten „gerade aufgrund seiner Erkrankung“ begangen, was im Fall 7 der Urteilsgründe durch das festgestellte wahnhafte Tatmotiv belegt werde.

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2. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.

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3. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält der auf die Sachrüge veranlassten revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Die der Maßregelentscheidung zugrunde liegende Annahme des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung zum jeweiligen Tatzeitpunkt sicher aufgehoben gewesen sei, ist beweiswürdigend nicht unterlegt.

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a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Dabei muss es sich um einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt handeln, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet. Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2022 - 4 StR 60/22, Rn. 12 mwN; vom 10. Mai 2022 - 5 StR 74/22, Rn. 8). Schließt es sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2024 - 1 StR 417/24, StV 2025, 392; vom 23. Juni 2021 - 4 StR 81/21, Rn. 10; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 397/08, NStZ-RR 2009, 45; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 75 jeweils mwN).

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b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist lückenhaft.

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aa) Die Urteilsgründe lassen offen, aufgrund welcher konkreter Anknüpfungstatsachen der psychiatrische Sachverständige und ihm folgend das Landgericht davon ausgegangen sind, dass der Beschuldigte an einer bipolaren affektiven Störung leidet, die mit Blick auf die ebenfalls diagnostizierte manische Episode mit psychotischen Symptomen und einem komorbiden Substanzmissbrauch führend sei. Die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen werden nicht mitgeteilt. Die Urteilsgründe beschränken sich darauf, das Ergebnis früherer gutachterlicher Einschätzungen mitzuteilen, ohne jedoch zu erörtern, worauf diese im Einzelnen beruhen. Ebenfalls nicht beschrieben werden die vom Landgericht erwähnten Eindrücke, die der Sachverständige in der Exploration gewonnen und seiner Einschätzung zugrunde gelegt hat.

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bb) Des Weiteren lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, worauf die Feststellung gründet, dass Symptome des Störungsbildes in der jeweils konkreten Tatsituation auf den Beschuldigten eingewirkt haben. Der Inhalt von Zeugenaussagen zum Zustand des Beschuldigten bei den Anlasstaten wird nicht mitgeteilt. Dementsprechend enthalten auch die Feststellungen zu den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe lediglich Beschreibungen des äußeren Geschehensablaufs, jedoch keine zum inneren Erleben des Beschuldigten. Soweit das Landgericht für Fall 7 der Urteilsgründe eine Wahnvorstellung des Beschuldigten festgestellt hat, kann auch dies die Aufhebung seiner Schuldfähigkeit nicht tragfähig begründen. Für diesen inneren Zustand des Beschuldigten fehlt es an jedem beweiswürdigenden Beleg. Dessen ungeachtet wäre die Aussagekraft dieser Feststellung für die übrigen Fälle eingeschränkt, weil zwischen den zu diesen Fällen festgestellten Tatgeschehen und dem Tatzeitpunkt im Fall 7 der Urteilsgründe ein Jahr lag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 5 StR 74/22).

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cc) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

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4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wiederum eine Erkrankung des Beschuldigten an einer affektiven bipolaren Störung feststellen, wird es - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - Gelegenheit haben, näher als bislang geschehen ein mögliches Zusammenwirken der Affektstörung mit vor den Anlasstaten konsumierten Rauschmitteln in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16, StV 2017, 584, 585; ferner Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 279).

Bartel Wenske von Schmettau
Dietsch Schuster