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BGH Beschluss vom 21.04.2026 – 2 StR 476/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210426B2STR476.25.0

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Tätigens von Insidergeschäften und der Geldwäsche schuldig ist,

b) aufgehoben

aa) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Fall II.2.d) der Urteilsgründe (Taten 1 und 2 der Anklageschrift) und

bb) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tätigens von Insidergeschäften in zwei Fällen sowie „vorsätzlicher“ Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate auf Grund einer Kompensationsentscheidung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Die Verfahrensbeanstandung erweist sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Erwägungen jedenfalls als unbegründet.

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2. Der Schuldspruch im Fall II.2.d) der Urteilsgründe (Taten 1 und 2 der Anklageschrift) hält der auf die Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Nachprüfung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht nicht stand.

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a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte am 3. August 2021 von dem vormals gesondert Verfolgten B., der im Tatzeitraum als Managing Director die „I.“ der Investmentbank P. (P) leitete, den Hinweis, „er solle sich die ‚H.‘ ansehen, diese könne zeitnah Ziel einer Übernahme werden“. B. war in seiner beruflichen Funktion bekannt geworden, dass die P vom Vorstand der H. GmbH & Co KGaA (im Folgenden: „H.“) mandatiert worden war, da die Gründerfamilie der „H.“ beabsichtigte, ihre gepoolten Aktien im Rahmen eines Bieterverfahrens zu veräußern. P lagen zu diesem Zeitpunkt die Mark-ups der drei Bieter für die Mehrheitsbeteiligung zu den Entwürfen der Zusammenschlussvereinbarungen, der Zeitplan für die beabsichtigte Transaktion sowie die auf eigene und fremde Analysen gestützte Erwartung eines mit einem Aufschlag auf den Börsenkurs verbundenen Kaufpreises für die Veräußerung der Beteiligung vor. Hiervon erlangte B. ebenfalls Kenntnis, während diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren und geeignet gewesen wären, den Kurs der „H.“-Aktie und damit verbundener Derivate erheblich zu beeinflussen. Der Angeklagte, dem die berufliche Stellung des B. bekannt war, vertraute aufgrund früherer Empfehlungen des B. auf dessen Sonderwissen. Er nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei der Information des B. um nicht öffentlich bekanntes kursrelevantes Sonderwissen und damit - aus seiner Laiensicht - um Insiderinformationen handelte. Der Angeklagte erwarb aufgrund und unter Verwendung der Empfehlung des B. über sein Depot am 3. August 2021 zwei Aktien der „H.“ im Wert von 118,80 Euro sowie in der Zeit vom 3. August 2021 bis zum 9. August 2021 Call-Optionsscheine auf diese Aktie im Wert von 100.925 Euro. Er erwarb zudem über das Depot des Unternehmens O. GmbH, dessen Geschäftsführer er war und die er gesellschaftsrechtlich beherrschte, am 4. August 2021 10.000 Aktien der „H.“ im Wert von 600.000 Euro sowie am 4. und 5. August 2021 verschiedene Call-Optionsscheine auf diese Aktien im Wert von 158.500 Euro.

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b) Das Landgericht hat den Erwerb der Wertpapiere über das Depot des Angeklagten einerseits und über das Depot der O. GmbH andererseits jeweils als rechtlich selbständige Taten des Tätigens von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - künftig: MAR) gewertet. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der auf einem einheitlichen Willen beruhende und im zeitlichen Zusammenhang erfolgende Erwerb oder die Veräußerung mehrerer Finanzinstrumente unter Nutzung einer Insiderinformation gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 MAR stellt sich auch dann als einheitliche Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar (vgl. hierzu grundsätzlich etwa BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94, BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 14. November 2019 - 5 StR 76/19, BGHR StGB § 265b Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 9), wenn der Täter sich zu ihrer Abwicklung mehrerer Wertpapierdepots verschiedener Personen bedient, über die er verfügen kann. So verhält es sich hier. Der Erwerb der die „H.“ betreffenden Finanzinstrumente durch den Angeklagten über sein eigenes Depot und das Depot der O. GmbH, die der Angeklagte ausweislich der Feststellungen insbesondere aus steuerlichen Gründen für seine privaten Investitionen nutzte, erfolgte aufgrund derselben Insiderinformation und desselben Willensentschlusses zeitlich überlappend.

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c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und lässt zugleich den entbehrlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 17) Hinweis auf die vorsätzliche Verwirklichung der Geldwäsche im Tenor entfallen. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der im Fall II.2.d) der Urteilsgründe verhängten beiden Einzelstrafen nach sich. Dies bringt auch die Gesamtstrafe zu Fall. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert, den nunmehr größeren Schuldumfang der einheitlichen Tat im Fall II.2.d) der Urteilsgründe in einer höheren Strafe als den beiden bisherigen Einzelstrafen abzubilden; diese darf lediglich die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen. Ferner darf die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher als bislang ausfallen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 2 StR 319/21, Rn. 15 mwN).

Menges Appl Zeng
Meyberg Schmidt