BGH Beschluss vom 21.04.2026 – II ZR 159/23
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210426BIIZR159.23.0
Tenor§
Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 7 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen. Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Andere Rechtsverletzungen, die im Übrigen von den Klägern nicht dargelegt werden, können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2026 - II ZR 37/25, juris Rn. 2).
VRiBGH Born ist infolgeEintritts in den Ruhestandan der Unterschriftsleistungverhindert. Wöstmann Bernau Wöstmann Sander Adams