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BGH Beschluss vom 23.04.2026 – 2 StR 102/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230426B2STR102.26.0

Zitiert 7 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. August 2025 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2025) sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen (begangen am 6. November 2024 und am 10. Januar 2025) unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 14. Januar 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Wegen eines weiteren Diebstahls (begangen am 14. Februar 2025) hat es gegen ihn auf eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Vorverurteilung vom 17. Juli 2025 in die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen, zur Einziehungsentscheidung und zur Entscheidung, von einer Maßregelanordnung abzusehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit in den Urteilsgründen als Tatzeitpunkt für Fall II.4 teilweise der 14. Februar 2024 (statt richtig der 14. Februar 2025) angegeben ist, handelt es sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ergibt - um offensichtliche Schreibversehen.

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2. Keinen Bestand hat dagegen der Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diese Gesamtstrafe hat die Strafkammer zwar im Ergebnis zu Recht die bis zum 7. August 2025 durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafe aus dem seit dem 26. März 2025 rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. Januar 2025 einbezogen, nicht aber - wie rechtlich geboten - Einzelstrafen aus dem ebenfalls rechtskräftigen Urteil vom 17. Juli 2025, mit dem der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war.

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a) Das Landgericht konnte die Entscheidung vom 17. Juli 2025 entgegen der von ihm geäußerten Rechtsansicht bei der in den Fällen II.1 bis II.3 der Urteilsgründe veranlassten Gesamtstrafenbildung nicht deshalb unbeachtet lassen, weil ihm „weder die Einzelstrafen noch die Urteilsgründe“ vorlagen. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er darf sie in der Regel nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 102/19, NStZ-RR 2019, 241 f. mwN). Diese Möglichkeit ist ihm nur ausnahmsweise eröffnet, wenn er aufgrund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung nicht vollständig vorliegen, ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht, und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4; Beschluss vom 4. März 2021 - 2 StR 431/20, Rn. 35). Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

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b) Die Voraussetzungen einer Einbeziehung nicht nur der mit Strafbefehl vom 14. Januar 2025 verhängten Geldstrafe, sondern auch von Einzelstrafen aus dem Urteil vom 17. Juli 2025 in eine mit den Einzelstrafen in den in Fällen II.1 bis II.3 der Urteilsgründe zu bildende Gesamtstrafe lagen vor, da die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 14. Januar 2025 trotz der vollständigen Vollstreckung der dort verhängten Geldstrafe im Urteilszeitpunkt fortwirkte.

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Zwar entfaltet eine Vorverurteilung, sofern die dort verhängte Strafe durch vollständige Vollstreckung erledigt ist, grundsätzlich keine Zäsurwirkung. Anders verhält es sich aber, wenn, was das Landgericht im Grundsatz richtig erkannt, allerdings nur bei der Frage der Gesamtstrafenfähigkeit für die im Fall II.4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe erörtert hat, Strafen aus einer ersten Vorverurteilung - hier dem Strafbefehl vom 14. Januar 2025 - und einer zweiten Vorverurteilung - hier dem Urteil vom 17. Juli 2025 - im Zeitpunkt der zweiten Vorverurteilung untereinander gesamtstrafenfähig waren, weil die der zweiten Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten vor der ersten Vorverurteilung lagen und die erste Vorverurteilung im Zeitpunkt der zweiten Verurteilung noch nicht vollständig vollstreckt war (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275 mwN).

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Mit Blick auf die erst am 7. August 2025 vollständige Vollstreckung der mit Strafbefehl vom 14. Januar 2025 verhängten Strafe hätte deshalb aus der dort verhängten Geldstrafe, den Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis II.3 der Urteilsgründe, die Taten vor dem 14. Januar 2025 betrafen, und den Einzelstrafen aus dem noch nicht vollständig vollstreckten Urteil vom 17. Juli 2025, dem Taten am und vor dem 8. Juni 2024 zugrunde lagen, eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, soweit Einzelstrafen aus der zweiten Vorverurteilung nicht wegen einer Zäsurwirkung vorangegangener Entscheidungen (hier: Strafbefehle vom 4. März 2024 und vom 19. März 2024) mit den dort verhängten Einzelstrafen zu einer (gesonderten) Gesamtstrafe zusammenzufassen gewesen wären.

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c) Die vom Landgericht ausgeurteilte Gesamtstrafe hat nicht mit Blick darauf Bestand, dass ein durch eine rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung erhaltener Rechtsvorteil - hier die Aussetzung der aus den Einzelstrafen in der zweiten Vorverurteilung gebildeten Gesamtstrafe zur Bewährung - einem Angeklagten auf seine Revision hin nicht genommen werden dürfte. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vor, steht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht im Ermessen des Tatrichters. Sie ist vielmehr zwingend vorzunehmen. Durch § 55 StGB soll der Angeklagte so gestellt werden, als wären alle Taten bereits in der ersten Vorverurteilung gemeinsam geahndet worden. Der Angeklagte darf einerseits dadurch, dass seine Taten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht benachteiligt werden; andererseits soll er auf diese Weise aber auch nicht bevorzugt werden. In die nachträgliche Gesamtstrafe sind auch solche Strafen einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt sind. Dieser Fall und seine Folgen sind in § 58 Abs. 2 StGB ausdrücklich geregelt. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht, die vom Tatrichter versäumte Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15, Rn. 2, und vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8).

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3. Der vorbezeichnete Rechtsfehler zwingt nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, dem auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten bleibt. Allerdings wird zu beachten sein, dass § 358 Abs. 2 StPO auch im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO Geltung beansprucht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2024 - 4 StR 17/24, Rn. 9; vom 30. Juli 2025 - 4 StR 211/25, Rn. 5, und vom 24. März 2026 - 5 StR 605/25, Rn. 13). Das neue Gesamtstrafübel darf - unter Abzug der einzubeziehenden Strafe - nicht über dem des Urteils im ersten Rechtsgang liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 331 Rn. 3 mwN).

Menges Meyberg Schmidt
Lutz Herold