BGH Beschluss vom 05.05.2026 – 2 StR 379/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:050526B2STR379.25.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz jugendpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz jugendpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, der sexuellen Nötigung in zwei Fällen und des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte, mit Drittbesitzverschaffen kinderpornographischer Inhalte, mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz jugendpornographischer Inhalte;
b) aufgehoben im Einzelstrafausspruch zu Fall II.4 der Urteilsgründe; diese Einzelstrafe entfällt;
c) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass an den Adhäsionskläger A., W.straße, F., Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 31. Januar 2025 zu zahlen ist; im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Zinsausspruch abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 17 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen hiervon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen jeweils in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen, des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Belästigung, des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es dem Adhäsionskläger unter anderem Schmerzensgeld nebst Zinsen ab dem Eingang des Antrags am 30. Januar 2025 zuerkannt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.3 a) und II.3 b) der Urteilsgründe sowie in der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Falls II.4 der Urteilsgründe der Korrektur.
a) Dies gilt zunächst in den Fällen II.3 a) und II.3 b) der Urteilsgründe, in denen die Bewertung der Taten Rechtsfehler aufweist.
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der Angeklagte an einem unbekannten Tag zwischen dem 23. Oktober 2023 und dem 13. April 2024 den damals 14-jährigen Geschädigten in seine Wohnung ein, um mit ihm auf der Wohnzimmercouch Playstation zu spielen. Im Verlauf des Spiels stieß der Angeklagte den Geschädigten unvermittelt auf der Couch um und legte sich auf ihn. Sodann zog er dem Geschädigten Hose und Unterhose herunter und fasste ihn an dessen entblößtes Glied und Gesäß, wobei er mit einer Hand den Penis des Geschädigten umfasste und leicht drückte. Der Geschädigte war überrumpelt und daher nicht in der Lage, sich gegen den Angeklagten körperlich oder verbal zur Wehr zu setzen. Hiermit rechnete der Angeklagte und machte sich dies bewusst zunutze. Als der Geschädigte erfasste, was geschah, schob er den Angeklagten mit seinen Händen weg und forderte ihn auf, von ihm abzulassen. Daraufhin ließ der Angeklagte von dem Geschädigten ab (Fall II.3 a) der Urteilsgründe).
Im selben Zeitraum kam es bei einem weiteren Besuch des Geschädigten in der Wohnung des Angeklagten erneut dazu, dass der Angeklagte den Geschädigten beim Videospielen auf der Couch umstieß, ihm die Hose und Unterhose herunterzog und ihn mit der Hand am nackten Glied und am nackten Gesäß berührte, bis sich der Geschädigte dagegen verbal zur Wehr setzte (Fall II.3 b) der Urteilsgründe).
Das Landgericht hat die Fälle II.3 a) und II.3 b) der Urteilsgründe als sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Fall II.3 a) der Urteilsgründe) bzw. als sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB (Fall II.3 b) der Urteilsgründe) gewertet.
bb) Der Schuldspruch (nur) wegen sexuellen Übergriffs bzw. wegen sexueller Belästigung in den Fällen II.3 a) und II.3 b) der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts tragen vielmehr in beiden Fällen einen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB.
(1) Der Angeklagte wendete in beiden Fällen gegenüber dem Geschädigten Gewalt iSd § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB an. Entscheidend ist hierfür eine Kraftentfaltung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 312; Beschluss vom 8. April 2025 - 5 StR 731/24). Gewalt ist danach bereits etwa das mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung verbundene Festhalten des Opfers (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 541/18, BGHR StGB § 177 n.F. Abs. 5 Gewalt 1). Danach wird der Einsatz von Gewalt gegen den Geschädigten von den Feststellungen ausgefüllt, da der Angeklagte den Geschädigten in beiden Fällen auf der Couch umstieß und sich in Fall II.3 a) der Urteilsgründe auch noch auf den Geschädigten legte.
(2) Während das Landgericht in Fall II.3 a) der Urteilsgründe zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte eine sexuelle Handlung iSd § 177 Abs. 2, § 184h Nr. 1 StGB an dem Geschädigten vornahm, ist seine Wertung, der Angeklagte habe den Geschädigten in Fall II.3 b) der Urteilsgründe lediglich iSd § 184i Abs. 1 StGB sexuell belästigt, rechtsfehlerhaft. Auch in diesem Fall stellt sich das Verhalten des Angeklagten als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit für das geschützte Rechtsgut iSd § 184h Nr. 1 StGB dar, so dass auch diese Tat als sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB zu werten ist.
Als erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324 f.; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, BGHR StGB § 184g Nr. 1 Erheblichkeit 1 Rn. 9, und vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15, BGHR StGB § 184h Nr. 1 Erheblichkeit 2 Rn. 14). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 574/16, BGHR StGB § 184h Nr. 1 Erheblichkeit 3 Rn. 7; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 StR 543/19, BGHR StGB § 184h Nr. 1 Erheblichkeit 4 Rn. 10). Dem nicht bloß zufälligen oder nur ganz flüchtigen Anfassen der unbekleideten primären Geschlechtsorgane kommt - zumal bei einem minderjährigen Tatopfer - die notwendige Erheblichkeit regelmäßig ohne Weiteres zu, ohne dass dies noch näherer Erörterung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 580/16, NStZ 2018, 91, 92). Dass der Angeklagte den 14-jährigen Geschädigten am unbekleideten Penis und unbekleideten Gesäß berührte, nachdem er ihm Hose und Unterhose heruntergezogen hatte, stellt sich danach als erhebliche sexuelle Handlung dar.
b) Darüber hinaus geht die Annahme des Landgerichts fehl, Fall II.4 der Urteilsgründe stehe zu den Fällen II.1 b) bis II.1 f) und II.2 der Urteilsgründe im Verhältnis der Tatmehrheit. Der in Fall II.4 der Urteilsgründe festgestellte Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte geht vielmehr tateinheitlich in den vorgenannten Fällen auf.
aa) Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 18. April 2024 im Besitz einer Vielzahl von kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien war, die er in Kenntnis ihres Inhalts jedenfalls seit dem Jahr 2014 gesammelt hatte. Danach besaß der Angeklagte jedenfalls einige dieser Dateien bereits, als er in den Fällen II.1 b) bis II.1 f) der Urteilsgründe zwischen August und Oktober 2023 Bild- und Videoaufnahmen von dem (in den Fällen II.1 c), II.1 e) und II.1 f) der Urteilsgründe schweren) sexuellen Missbrauch des kindlichen Geschädigten anfertigte und im Fall II.2 der Urteilsgründe zwischen März und April 2023 einem gesondert Verfolgten eine kinderpornographische Videodatei übersandte und dafür von dem gesondert Verfolgten mindestens sieben Videodateien mit teilweise kinderpornographischen und teilweise jugendpornographischen Inhalten erhielt.
bb) Auf Grundlage dieser Feststellungen kann der tatmehrheitliche Schuldspruch wegen der am 18. April 2024 beim Angeklagten vorgefundenen Dateien keinen Bestand haben. Der Besitz dieser Dateien fiel tateinheitlich mit der Ausübung des Eigenbesitzes der vom Angeklagten hergestellten bzw. sich verschafften inkriminierten Inhalte zusammen. Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder- und jugendpornographischer Inhalte stellt nur eine Tat dar, selbst wenn sich die Inhalte auf verschiedenen Datenträgern befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 174, und vom 25. März 2025 - 2 StR 479/24, Rn. 9; jew. mwN). Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte kein Raum bleibt (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76, 77 mwN). Dies gilt entsprechend, soweit sich der Angeklagte in Fall II.2 der Urteilsgründe den Besitz an kinder- und jugendpornographischen Dateien verschaffte (BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6, und vom 24. Juli 2024 - 1 StR 245/24, Rn. 6). Dabei hat der Besitz als Auffangtatbestand nicht die Kraft, die einzelnen Herstellungs- und Verschaffungstaten zu einer Tat zu verklammern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76, 77, und vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6; jew. mwN). Vielmehr tritt der weitergehende Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte tateinheitlich neben die selbständigen Herstellungs- und Verschaffungstaten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 - 6 StR 53/25, Rn. 8 f., und vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, Rn. 6).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in den Fällen II.3 a) und II.3 b) der Urteilsgründe jeweils in sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) und nimmt in den Fällen II.1 b) bis II.1 f) und II.2 der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verwirklichung des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) und jugendpornographischer Inhalte (§ 184c Abs. 3 StGB) in den Schuldspruch auf. Den Schuldspruch wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte in Fall II.4 der Urteilsgründe lässt der Senat entfallen. § 265 Abs. 1 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen, da der (weit überwiegend geständige) Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Soweit die Schuldspruchänderung zu einer Verschärfung des Schuldspruchs führt, hindert dies auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 6 StR 408/24, wistra 2025, 170, 171 Rn. 4 mwN).
2. Das Entfallen des Schuldspruchs in Fall II.4 der Urteilsgründe führt zum Wegfall des Einzelstrafausspruchs von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat geht damit zugunsten des Angeklagten über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus, der beantragt hat, aufgrund einer geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung die geringere Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe in Fall II.2 der Urteilsgründe entfallen zu lassen. Der Wegfall der Einzelstrafe in Fall II.4 der Urteilsgründe bleibt indes ohne Auswirkungen auf den Gesamtstrafenausspruch. Angesichts einer Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und weiteren Einzelfreiheitsstrafen von unter anderem zweimal vier Jahren, drei Jahren und acht Monaten, drei Jahren sowie zwei Jahren und acht Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die in Fall II.4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zu einer geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre, zumal die bloße Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten hier unberührt lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2006 - 1 StR 311/06, Rn. 3; vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147 Rn. 5, und vom 15. September 2021 - 5 StR 135/21, Rn. 15).
3. Die Adhäsionsentscheidung bedarf ebenfalls der Korrektur.
a) Der Zinsausspruch ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 31. Januar 2025, denn der Antrag ging am 30. Januar 2025 beim Landgericht ein, wodurch er gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig wurde. Da der Adhäsionskläger eine Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs bereits ab dem Eingang des Antrags bei Gericht beantragt hatte, war hinsichtlich des Zinsausspruchs in einem geringen Umfang nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen.
b) Der Zahlungsausspruch bedarf zudem zu seiner Vollstreckbarkeit einer eindeutigen Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder -rubrum gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 2 StR 228/25; LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 406 Rn. 28). Der Senat holt die Angabe der Anschrift des Adhäsionsklägers im Tenor nach.
4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold