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BGH Urteil vom 06.05.2026 – 2 StR 30/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:060526U2STR30.26.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln „in Tatmehrheit“ mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

I.

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Das Landgericht ist - soweit für die Revision von Bedeutung - zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:

4

Am 29. April 2025 erwarb der Angeklagte 5,386 Gramm Kokainzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 4,28 Gramm Kokainhydrochlorid, 9,535 Gramm nahezu reines Crack, 22,73 Gramm Heroinsteine mit einer Wirkstoffmenge von 2,88 Gramm Heroinhydrochlorid sowie weitere 1,75 Gramm Heroinzubereitung. Im Anschluss verkaufte er 0,5 Gramm Kokain an einen ihm bekannten Konsumenten gewinnbringend weiter. In seiner Bauchtasche, in der er auch einen Teil der von ihm erworbenen Betäubungsmittel verstaute, führte der Angeklagte ein klappbares Messer mit einer Klingenlänge von 8,4 Zentimetern bei sich, um sich gegen etwaige Angriffe zur Wehr setzen zu können. Die angeschafften Betäubungsmittel dienten überwiegend dem Eigenkonsum des Angeklagten; einen geringen Anteil von allenfalls zwei Gramm Kokain oder Crack und vier Gramm Heroin hätte der Angeklagte auf Nachfrage entsprechender Abnehmer auch gewinnbringend weiterveräußert.

5

Das Landgericht hat die Tathandlung des Angeklagten als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewürdigt, da der Grenzwert der nicht geringen Menge lediglich hinsichtlich der für den Eigenkonsum erworbenen Menge überschritten sei.

II.

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Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist überwiegend begründet.

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1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

8

a) Die Strafkammer hat den vom Anklagevorwurf umfassten und einen Teil des Entscheidungsgegenstands bildenden Sachverhalt des Sichverschaffens der Betäubungsmittel rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt und damit ihre aus § 264 StPO folgende umfassende Kognitionspflicht verletzt. Die Handlungsmodalität des unerlaubten Sichverschaffens gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG umfasst auch die rechtsgeschäftliche, einverständliche Erlangung der Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128). Während des Erwerbs führte der Angeklagte in seiner Bauchtasche ein Messer und damit einen sonstigen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich, um sich gegen potentielle Angreifer verteidigen zu können. Aus den Feststellungen ergibt sich mithin, dass der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt hat.

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Das bewaffnete Sichverschaffen von Betäubungsmitteln steht mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entgegen der Rechtsmeinung der Revisionsführerin nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit, da sowohl die zum Eigenverbrauch als auch die zum Handeltreiben bestimmte Teilmenge in einem Erwerbsakt erlangt wurden. Die Handelsmenge überschreitet den Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00, Rn. 2).

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b) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Da die Strafkammer die Strafe rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten dem milderen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG und nicht dem des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen hat, zieht die Änderung des Schuldspruchs die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

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3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben entgegen dem Antrag der Revisionsführerin bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.

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4. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO veranlasste Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Menges Grube Schmidt
Lutz Herold