BGH Beschluss vom 12.05.2026 – 3 StR 2/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120526B3STR2.26.0
Tenor§
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 3. November 2025 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Bedrohung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf mit Blick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich die Frage nach einem Strafantrag für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 2 StGB. Wie sich aus Blatt 11 d. A. ergibt, haben die Geschädigten im Rahmen der Strafanzeige am 7. Juni 2025 allesamt ohne Einschränkung Strafantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund liegt auch die Prozessvoraussetzung für eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs vor (vgl. Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 77 Rn. 24, 27). Demgemäß hat die Revision insgesamt keinen Erfolg, was der Senat durch Beschluss aussprechen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NStZ 2008, 32; vom 13. März 2024 - 4 StR 292/23, juris, jeweils zu einem Beschränkungsantrag nach § 154a StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Kurtze