BGH Urteil vom 13.05.2026 – 1 StR 541/25
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130526U1STR541.25.0
Tenor§
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen, davon in 56 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, davon in 45 Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 6. September 2023 - 1 StR 57/23 - verworfen. Hingegen hatte die auf das Ablehnen einer Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Insoweit hatte der Senat das Verfahren an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht erneut eine Einziehung abgelehnt. Der hiergegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, kann wiederum der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. a) Nach den zum Schuld- und Strafausspruch rechtskräftigen Feststellungen im Ersturteil gründete der Angeklagte als Alleingesellschafter mithilfe des nunmehr rechtskräftig verurteilten M. (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 - 1 StR 65/25), seines Onkels, im August 2015 die Em. GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Der Angeklagte ließ einen erheblichen Teil der Arbeitslöhne nicht in der Buchhaltung erfassen, sondern einem Buchhaltungs- und später einem Steuerberatungsbüro Monatslisten mit zu niedrigen Arbeitsstunden übergeben. Auf dieser unrichtigen Grundlage meldeten die gutgläubigen Büromitarbeiter gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger, dem Finanzamt und der S. Bau auf elektronischem Weg zu niedrige Arbeitslöhne; dadurch hielt der Angeklagte zugunsten der Em. GmbH im Tatzeitraum von Oktober 2015 bis August 2020 etwa 2,2 Mio. € an Sozialversicherungsbeiträgen vor, verkürzte bis Juli 2020 rund 394.000 € an Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und ersparte rund 730.000 € an Sozialkassenbeiträgen. Schließlich ließ der Angeklagte für die Jahre 2015 bis 2019 gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG-Bau) ebenfalls jährlich entgegen § 28a Abs. 2a SGB IV zu niedrige Jahresbruttoentgelte melden und führte daher zugunsten der Em. GmbH fast 278.000 € an Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht ab. Der Angeklagte erkannte, dass er wegen der Ersparnis von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen die Bauleistungen der Em. GmbH günstiger anbieten und dadurch mehr Gewinn im Vergleich zum legalen Handeln erwirtschaften konnte; er wollte „möglichst viel an eigenem Profit“ erzielen (UA S. 264 des ersten Tatsachenurteils) und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren.
Nach den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts wurde der Zeuge St. zum Mai 2017 bei der Em. GmbH zu einem Gehalt von 3.000 € brutto angestellt. Daraufhin wurde das Gehalt des Angeklagten zum Januar 2018 zunächst auf 4.000 € brutto, später noch weiter angehoben. Weder verdeckte Zahlungen neben dem Gehalt noch den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung des Angeklagten mit der Em. GmbH hat das Landgericht feststellen können.
b) Gegen den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung hat nach Würdigung des Landgerichts gesprochen, dass die Angemessenheit des Gehalts eines Geschäftsführers, der legale Tätigkeit ausübe und kein Strohmann sei, nicht an einer bestimmten Qualifikation festzumachen sei; das Anheben des Gehalts des Angeklagten sei auf die vom Bauunternehmen erzielten Umsatzsteigerungen und das Wetteifern mit dem Bauleiter St. um eine bessere Bezahlung zurückzuführen; bei einem Jahresumsatz von 3 Millionen Euro sei ein Monatsgehalt von 8.000 € oder später über 11.000 € nicht überzogen.
2. Diese Beweiswürdigung birgt, soweit sie den fehlenden Nachweis einer Unrechtsvereinbarung betrifft, Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten.
a) Dabei ist - nicht anders als bei einem Freispruch vom Schuldvorwurf aus tatsächlichen Gründen - von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn das Tatgericht es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen, und dadurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht (BGH, Urteile vom 27. August 2025 - 2 StR 649/24 Rn. 15 und vom 4. Juni 2025 - 2 StR 557/24 Rn. 14; jeweils mwN).
b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung durchgreifend lückenhaft. Das belastende Indiz der Gewinnsteigerung hat das Landgericht übergangen, obwohl sie vor allem auf das Einbehalten der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zurückzuführen war. Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt zum Widerspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen überzeugend ausgeführt:
„Der Kammer sind bei ihrer Entscheidungsfindung (UA S. 11 ff.) die - nicht aufgehobenen - Feststellungen im Urteil vom 14. Januar 2022 (UA S. 8 ff.) ersichtlich aus dem Blick geraten. Hiernach steht bindend fest, dass der - über keinerlei kaufmännische Erfahrung verfügende - Angeklagte [...] im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer [...] zwar auch Arbeiter einstellte, Verträge unterschrieb und - selten - an Besprechungen teilnahm, seine Haupttätigkeit aber darin bestand, die hier verfahrensgegenständlichen Straftaten, die das wirtschaftliche Überleben der Firma Em. GmbH sicherten, zu begehen (UA S. 8 ff.). Mithin übte der Angeklagte als Geschäftsführer weit überwiegend illegale Tätigkeiten aus, die - wie ebenfalls bindend festgestellt - zumindest teilweise zur Finanzierung seines Lebensbedarfs dienten (UA S. 8/6), während sich der - im Gegensatz zum Angeklagten sachkundige - Mitangeklagte M. um die ‚eigentliche‘ wirtschaftliche Tätigkeit der Firma Em. GmbH am Markt kümmerte (UA S. 8/4).“
Eine Auseinandersetzung mit der überwiegend illegalen Tätigkeit des Angeklagten hat sich aufgedrängt (vgl. zur umfangreichen Arbeit eines angeklagten faktischen Organs innerhalb der legalen werbenden Tätigkeit einer Gesellschaft BGH, Beschluss vom 10. April 2026 - 1 StR 462/25 Rn. 4). Dieser Umstand wäre zusammen mit den beachtlichen Gehaltssteigerungen und dem ebenfalls im ersten Rechtsgang festgestellten Zurverfügungstellen eines Mercedes AMG als Firmenwagen in die erforderliche Gesamtbetrachtung zur Abgrenzung von legalen Gehaltszahlungen einzustellen gewesen. Damit ist das Landgericht den Vorgaben aus dem Senatsurteil vom 6. September 2023 (Rn. 28-30) nicht gerecht geworden (vgl. § 358 Abs. 1 StPO). Dem Umfang geringer legaler Tätigkeit hätte mit dem Gesichtspunkt einer Grundsicherung oder des gesetzlich normierten Mindestlohns Rechnung getragen werden können.
Jäger Fischer Ri’BGH Bär isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. Jäger Leplow Ri’in BGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt gehindertzu signieren. Jäger