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BGH Beschluss vom 20.05.2026 – 2 StR 141/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526B2STR141.26.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in weiteren 19 Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 19 der Urteilsgründe; diese Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in weiteren 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

1. Die Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen 18 und 19 der Urteilsgründe der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen beiden Fällen wegen tatmehrheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und hierbei nicht bedacht, dass diese Taten zueinander im Verhältnis der (gleichartigen) Tateinheit stehen.

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a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekannten Lieferanten ein Kilogramm Kokain (Wirkstoffmenge: 800 Gramm Kokainhydrochlorid) für 36.500 Euro, das ihm am 9. Oktober 2020 gegen Zahlung von 35.900 Euro geliefert wurde (Fall 18 der Urteilgründe). Den verbleibenden Restkaufpreis in Höhe von 600 Euro zahlte er anlässlich einer weiteren Lieferung von einem Kilogramm Kokain (Wirkstoffmenge: 800 Gramm Kokainhydrochlorid) aufgrund einer neuerlichen Bestellung am 5. November 2020 (Fall 19 der Urteilsgründe).

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b) Danach überschneiden sich die Tathandlungen in den Fällen 18 und 19 der Urteilsgründe, so dass in der Person des Angeklagten eine Teilidentität der Ausführungshandlungen vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8 ff. Rn. 23 ff.; vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19, StV 2021, 445, 446 Rn. 13, und vom 11. Oktober 2022 - 5 StR 210/22).

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Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen sowohl Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, als auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde als Abnehmer oder als Lieferant tätig wird. Tätigkeiten, die der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten dienen, etwa die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer an den Lieferanten, erfüllen daher den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, Rn. 5, und vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 7 f. Rn. 20). Hier überkreuzten sich die Ausführungshandlungen der beiden Betäubungsmittelankäufe des Angeklagten, da die Restkaufpreiszahlung für die Lieferung vom 9. Oktober 2020 mit der Entgegennahme der weiteren Ankaufsmenge von einem Kilogramm Kokain am 5. November 2020 zusammenfiel.

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c) Der Senat ändert den im Übrigen rechtsfehlerfreien Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren im Fall 19 der Urteilsgründe. Ihr Entfallen bleibt ohne Auswirkung auf den Gesamtstrafenausspruch. Denn die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Tatgericht angesichts zweier verbleibender Einsatzstrafen von jeweils drei Jahren und von 23 weiteren Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr sowie zwei Jahren und acht Monaten bei Wegfall der Einzelstrafe im Fall 19 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

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3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann