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BGH Urteil vom 20.05.2026 – 2 StR 375/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526U2STR375.25.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Februar 2025, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 240.000 Euro und eines Mobiltelefons angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sie beanstandet, dass die Strafkammer den Angeklagten aufgrund einer fehlerhaften konkurrenzrechtlichen Bewertung nur wegen einer Tat verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen hat. Die Revision hat - auch zugunsten des Angeklagten - Erfolg.

I.

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Das Landgericht hat - sofern hier von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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1. Gemeinsam mit dem Mitangeklagten K. betrieb der Angeklagte von Oktober 2022 bis zum Frühjahr 2024 in G. in einer alten Papierfabrik eine professionell eingerichtete Cannabisplantage, auf der die Mitangeklagten X. Z., B., E. Z., N. Z., M. und H. als „Gärtner“ beschäftigt waren. Finanziert wurde der Aufbau der Plantage von einem in Spanien ansässigen, dem Angeklagten bekannten Albaner, der Teile des benötigten Equipments im Wert von 80.000 Euro und ein Startkapital von 40.000 Euro zur Verfügung stellte und der Hauptabnehmer der Ernten war.

4

Ab Oktober 2022 wurden auf der Plantage mehrere Pflanzenkohorten in verschiedenen Wachstumsstadien parallel herangezüchtet, ab dem Jahr 2023 wurden erste Ernten eingefahren. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 4. April 2024 befanden sich in der Plantage mehrere separate Räume mit Aufzuchtzelten. Insgesamt wurden 589 kleine Cannabissetzlinge, 56 Stecklinge, 1.883 Jungpflanzen und 897 Pflanzen mit einer Wuchshöhe von 1,70 bis 2,00 Metern sichergestellt.

5

Bis zur Durchsuchung im April 2024 gelang es dem Angeklagten, mindestens 120 Kilogramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von zehn Prozent THC zu ernten und größtenteils an den „Spanier“ zu einem Kilopreis zwischen 2.700 Euro und 3.000 Euro in zumindest zwei Tranchen zu verkaufen. Insgesamt sieben Kilogramm Marihuana veräußerte der Angeklagten im März/April 2023 an den gesondert Verfolgten Ü.

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2. Das Landgericht hat - im Wesentlichen gegründet auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten und der Mitangeklagten, die sie im Rahmen einer Verständigung nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO abgegeben haben - den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt. Soweit ihm mit der Anklage auf Grundlage mehrerer Anbauzyklen weitere vier Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis zur Last gelegt worden sind, hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich aufgrund des rollierenden Anbaubetriebs keine Überzeugung von einer abgrenzbaren Anzahl von Anbauzyklen zu bilden vermochte.

II.

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Die der Verurteilung wegen nur einer Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis zugrunde liegende rechtliche Würdigung weist Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf, so dass der Schuldspruch keinen Bestand hat. Der Rechtsfehler hat, soweit es den Angeklagten betrifft, auch zu seinen Gunsten eine umfassende Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur Folge.

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1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten wegen einer Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

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Das Landgericht, das sich von nur einer Tat des bandenmäßigen Handeltreibens des Angeklagten über den gesamten angeklagten Tatzeitraum hinweg überzeugt hat, hat die Annahme von Tateinheit - statt wie angeklagt von fünf selbständigen Taten innerhalb des angeklagten Zeitraums - damit gerechtfertigt, aufgrund des „festgestellten rollierenden Anbaubetriebes (diskontinuierliche Zucht), bei welchem parallel Pflanzen in verschiedenen Wachstumsstufen“ aufgezogen worden seien, habe es „keine Abgrenzung einzelner gesonderter Anbauvorgänge vornehmen“ können. Dabei hat das Landgericht jedoch außer Acht gelassen, dass nach der Einlassung des Angeklagten im Tatzeitraum mindestens zwei Erntezyklen zu Preisen von 3.000 Euro je Kilogramm bzw. 2.700 Euro je Kilogramm verkauft wurden und nach dem von der Strafkammer eingeholten Sachverständigengutachten auf der Plantage mindestens drei Ernten pro Jahr erzielt wurden. Weiter hat das Landgericht bei seiner rechtlichen Bewertung nicht erörtert, dass bei der Durchsuchung neben ca. 30 Kilogramm in Tüten verschweißter Marihuanablüten noch im Wuchs befindliche Cannabispflanzen und Cannabissetzlinge aufgefunden wurden, was bei rechtsfehlerfreier Würdigung eine weitere Tat des bandenmäßigen Handelstreibens mit Cannabis ergeben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 - 2 StR 87/24, Rn. 5 mwN). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es diese Umstände mit gewürdigt, den Angeklagten wegen mehrerer statt wegen einer Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt hätte.

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2. Die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Bewertung entzieht dem Schuldspruch die Grundlage; er unterliegt mit der Einziehungsentscheidung der Aufhebung. Da die Verurteilung des Angeklagten wesentlich auf dessen verständigungsbasiertem Geständnis gründet, erfasst die Aufhebung gemäß dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auch sämtliche Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2024 - 2 StR 521/23, BGHSt 68, 299, 301 f. Rn. 27 ff. mwN).

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Zugleich hebt der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen auf. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Landgericht den Angeklagten allein wegen seiner gegenüber dem Anklagesatz abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung freigesprochen hat. In einem solchen Fall ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221 mwN).

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3. Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten hat zu unterbleiben. Durch die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit ist der Angeklagte nicht beschwert, so dass die Aufhebung des Schuldspruchs wegen dieses Rechtsfehlers nicht zu seinen Gunsten wirkt. Soweit die Aufhebung des Urteils - weil auf einer Verständigung beruhend - auch zugunsten des Angeklagten wirkt, fehlt es an der Nämlichkeit des Aufhebungsgrundes. Soweit der Senat den Teilfreispruch aufhebt, kommt eine Erstreckung ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 2 StR 563/25, Rn. 8 mwN).

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4. Der Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 3 StPO an eine andere allgemeine Strafkammer zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das in der ersten Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten verwertet werden darf, wenn das neue Tatgericht den Rahmen der in der ersten Instanz getroffenen Verständigung nicht verlässt, also insbesondere die Strafobergrenze nicht überschreiten will. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der zugesagte Strafrahmen nach dem Inbegriff der neuen Verhandlung mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 - 5 StR 347/22, BGHSt 67, 171, 176 Rn. 31 mwN).

Menges Appl Zeng
Grube Schmidt