BGH Urteil vom 20.05.2026 – 5 StR 670/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526U5STR670.25.0
Tenor§
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die objektiven Feststellungen zu den Anlasstaten sowie zum Nachtatgeschehen (II. B 1. der Urteilsgründe) bestehen.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Beschuldigten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt - auch zugunsten des Beschuldigten (§ 301 StPO) - im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der seit 2013 an einer wahnhaften Störung und an einer langjährigen Polytoxikomanie (Alkohol, Drogen) erkrankte Beschuldigte beging am Abend des 11. Mai 2021 auf öffentlichen Straßen und Plätzen sechs Straftaten zum Nachteil von Passanten und Polizeibeamten. Er verwendete hierbei unter anderem Reizgas und eine Luftpistole, die für eine echte Schusswaffe gehalten wurde.
Das Landgericht hat die Handlungen als gefährliche Körperverletzung, Bedrohung in zwei Fällen, Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung und Körperverletzung sowie als Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet. Der Beschuldigte habe im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Er habe an einer akuten Alkoholintoxikation gelitten, die in Verbindung mit einer diagnostizierten langjährigen wahnhaften Störung das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt und zur Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit geführt habe.
Nach den geschilderten Taten vom 11. Mai 2021 kam es im Anschluss an den Konsum von Alkohol zu folgenden zwei weiteren Vorfällen, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft jeweils im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen hatte:
Am 9. Februar 2022 führte der Beschuldigte in einer Gesäßtasche eine Schere bei sich und beleidigte einen Geschädigten, dem er zudem androhte, ihm die Kehle aufzuschlitzen.
Am 30. März 2024 entwendete er einem Geschädigten eine Flasche Bier. Dabei trug er in seiner Jacke ein Fleischerbeil und ein Messer bei sich. Anschließend beleidigte er einen Restaurantbesitzer und drohte, diesen und dessen Familie zu töten. Als der Beschuldigte von einem Polizeibeamten daran gehindert wurde, auf den Mann zuzugehen, trat er dem Beamten gegen die Beine.
2. Das sachverständig beratene Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB bejaht. Eine Unterbringung nach § 63 StGB sei trotz der wahnhaften Störung als Grunderkrankung nicht in Betracht gekommen. Die Taten seien erst durch die akute Alkoholintoxikation ausgelöst worden; die wahnhafte Störung führe für sich genommen nicht zur Gefährlichkeit des Beschuldigten. Die Vollstreckung der Maßregel hat es nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil es mit Weisungen möglich sei, die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr zu reduzieren.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur weitgehenden Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist unwirksam.
Ob die Beschränkung eines Rechtsmittels - hier: der Revision - zulässig ist, hängt davon ab, ob die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können, mithin die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 104/23 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
Die der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zugrundeliegenden Wertungen lassen sich nicht von dem für die Anordnung der Maßregel als maßgeblich angesehenen Störungsbild trennen, so dass bei isolierter Anfechtung die Gefahr innerer Widersprüche bestünde. Das Landgericht hat für die bei der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose als besondere Umstände im Sinne von § 67b Abs. 1 StGB angeführt, dass sich die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr durch seine Zusage der Einnahme der ärztlich verordneten Medikation und seinen Willen zur Alkoholabstinenz reduziere. Ob diese Umstände aber tatsächlich die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr so weit einzudämmen vermögen, dass die Maßregel nicht vollstreckt werden muss, hängt maßgeblich vom konkret gefahrverursachenden Störungsbild ab. Nach den Wertungen der Strafkammer bei der Prüfung der Anordnung der Maßregel geht die Gefährlichkeit des Beschuldigten auf die Alkoholabhängigkeit zurück, weswegen es auch die Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 63 StGB nicht für gegeben erachtet hat. Hiermit lässt sich aber nicht vereinbaren, dass es zur Abschirmung der Gefahr neben der Abstinenzzusage ebenso auf die Einnahme eines Neuroleptikums gesetzt hat. Das beim Beschuldigten vorherrschende konkret gefahrverursachende Störungsbild bleibt angesichts dieser unaufgelösten Widersprüchlichkeiten unklar. Auf dieser Grundlage kann die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel nicht isoliert überprüft werden.
2. Die danach unbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Landgericht erweist sich als durchgreifend defizitär. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt ist oder an deren Stelle die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten gewesen wäre.
a) Wenn - wie hier - zwei verschiedene Störungsbilder aufeinandertreffen, bedarf es einer konkreten Darlegung, wie sie sich einerseits zueinander verhalten und andererseits auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten bei den Taten ausgewirkt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7, 8 mwN). Denn die Schuldunfähigkeit oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann bei der Begehung einer Straftat im Zustand einer akuten Alkoholintoxikation unter anderem dann auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern einer länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne des § 63 StGB beruhen, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung alkoholsüchtig ist, die - ohne pathologisch zu sein - in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 3 StR 423/01, NStZ 2002, 197 mwN).
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen nicht gerecht. Das Landgericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, ob die Alkoholsucht des Beschuldigten durch die wahnhafte Störung bedingt ist.
Dafür könnte sprechen, dass er in den Jahren 2000 bis 2004 mit dem Konsum von Cannabis und Alkohol begonnen hatte, sich „Jahre der Abstinenz“ anschlossen und beim Beschuldigten erstmals Ende des Jahres 2013 eine psychische Störung mit einer ausgeprägten Wahnsymptomatik und eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen diagnostiziert wurde, bevor er ab 2017 wieder verstärkt Cannabis und Alkohol konsumierte.
c) Das Landgericht hat infolge der fehlenden Erörterung, ob die Alkoholsucht des Beschuldigten durch seine wahnhafte Störung bedingt sein könnte, nicht den im Fall einer Kombination von Störungsbildern anzuwendenden rechtlichen Maßstab für eine Maßregel nach § 63 StGB beachtet.
Zwar verbietet sich eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist. Eine solche Maßregel kommt aber in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer - nach den bisherigen Feststellungen hier naheliegenden - krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der - ohne pathologisch zu sein - in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB gleichsteht, oder wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2024 - 5 StR 419/23 Rn. 14; vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342).
3. Nach alledem bedarf die Frage der Schuldfähigkeit - naheliegend unter Einschaltung eines anderen Sachverständigen - umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehen der Anlasstaten und zu dem Nachtatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Cirener RiBGH Gericke istim Urlaub und kannnicht signieren.Cirener Mosbacher Köhler von Häfen