BGH Beschluss vom 21.05.2026 – 2 StR 50/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210526B2STR50.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. September 2025, soweit er verurteilt ist, aufgehoben
a) im Einzelstrafausspruch zu Fall II.8. der Urteilsgründe und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall versucht, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Bedrohung, Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beleidigung und mit Bedrohung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Schuldsprüche, der Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.1. bis II.3., II.6., II.9. und II.10. der Urteilsgründe sowie des Maßregelausspruchs keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
2. Dagegen hat der Ausspruch über die im Fall II.8. der Urteilsgründe verhängte Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand eines am 15. Juli 2024 ergangenen rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Eschweiler verhalten, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils zehn Euro verurteilt wurde.
a) Die den Fällen II.1. bis II.3., II.6., II.9. und II.10. der Urteilsgründe zugrundeliegenden Taten liegen vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Eschweiler vom 15. Juli 2024. Eine Gesamtstrafenfähigkeit mit der Geldstrafe aus dieser Verurteilung wäre damit gegeben, wenn die dort verhängte Strafe zum Zeitpunkt der Verkündung der angefochtenen Entscheidung noch nicht erledigt gewesen wäre. Zum Vollstreckungsstand dieser Geldstrafe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler und den Einzelstrafen in den Fällen II.1. bis II.3., II.6., II.9. und II.10. der Urteilsgründe abgesehen hat.
b) Die dem Fall II.8. der Urteilsgründe zugrundeliegende Tat hat der Angeklagte nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Eschweiler begangen. Sollten die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 StGB im Zeitpunkt des Urteils vorgelegen haben, würde die Zäsurwirkung der einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung zweier Strafen nötigen. Der Senat hebt daher die im Fall II.8. der Urteilsgründe an sich rechtsfehlerfrei bemessene Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, mit auf. Denn mit Blick auf das Verschlechterungsverbot darf das neue Gesamtstrafübel - unter Abzug der einzubeziehenden Strafe - nicht über dem des Urteils im ersten Rechtsgang liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8 mwN).
3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand. Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen; dies ist zum Vollstreckungsstand der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 15. Juli 2024 auch geboten, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - 2 StR 544/25, NStZ-RR 2026, 45, 46 Rn. 9 mwN). Sollte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 15. Juli 2024 vor diesem Zeitpunkt im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein, wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass für im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafen, die seit dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängt worden sind (Art. 316o Abs. 2 EGStGB), als Folge der Halbierung des Umrechnungsmaßstabs nach § 43 Satz 2 StGB bei einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe ein Härteausgleich nicht gewährt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 2 StR 704/25, Rn. 6).
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