BGH Beschluss vom 26.05.2026 – 3 StR 148/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260526B3STR148.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. November 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung in zweierlei Hinsicht nicht stand.
a) Soweit der Angeklagte tateinheitlich zum Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 52 StGB) verurteilt worden ist, weil er den Geschädigten, nachdem er ihn - gemeinschaftlich mit dem unbekannten Mittäter - mit Körperkraft durch mehrere Räume in das Wohnzimmer gedrängt hatte, auf dessen verbale Gegenwehr hin mit der Hand ins Gesicht schlug und an der Lippe verletzte, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines Strafantrags (§ 230 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB). Innerhalb der Antragsfrist des § 77b Abs. 1 und 2 StGB hat der Geschädigte, über die bloße Anzeige einer begangenen Straftat hinaus, nicht seinen Willen zur Herbeiführung einer Strafverfolgung wegen der ihm beigebrachten Gesichtsverletzung, zum Ausdruck gebracht (vgl. MüKoStGB/Mitsch, 5. Aufl., § 77b Rn. 40 mwN). Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung einer Körperverletzung nicht (auch nicht konkludent) angenommen (§ 230 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB). In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift hat sie die Tat ausschließlich als (gemeinschaftlichen) Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB gewertet. Aus ihrem protokollierten − auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren lautenden − Schlussantrag kann mangels Angabe des von ihr erstrebten Schuldspruchs im Protokoll gleichfalls nicht auf eine konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gerade wegen des relativen Antragsdelikts des § 223 Abs. 1 StGB geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2025 - 2 StR 281/25, juris Rn. 22 mwN).
Das Offizialdelikt des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB tragen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Ein gemeinsamer Tatplan des Angeklagten und des unbekannten Mittäters ist mit Blick auf die Ausübung von Gewalt über das einvernehmliche körperliche Zurückdrängen hinaus nicht festgestellt. Auch war es allein der Angeklagte, der den Tathergang im Wohnzimmer im Verhältnis zum Geschädigten bestimmte und steuerte, indem er dessen sich abzeichnenden Widerstand gegen die gemeinschaftlich begonnene Durchsuchung sofort mittels des Schlages unterband, die hinzutretende Zeugin zurechtwies, den Geschädigten durch weitere Verhaltensvorgaben unter Kontrolle hielt und sich - als dieser den Anweisungen „auch unter dem Eindruck des Schlages Folge [leistete]“ (UA S. 5) - an der Durchsuchung beteiligte, wobei einzig er den Geschädigten fortlaufend beleidigte sowie nach dem „Zeug“ und dem „Geld“ fragte (aaO). Das Verhalten des unbekannten Mittäters beschränkte sich bis zum Bereitlegen des Raubgutes für den Abtransport darauf, dass er, während der Angeklagte den Geschädigten schlug, die Durchsuchung fortführte, jedoch „der Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem [Geschädigten] keine weitere Beachtung [schenkte]“ (aaO). Eine Inaussichtnahme des Geschädigten, auch der unbekannte Mittäter könnte sich gemeinsam mit dem Angeklagten gegen ihn wenden, mit korrespondierender Anpassung seines (des Geschädigten) Verhaltens ergibt sich hieraus ebenso wenig wie eine entsprechende Erkenntnis und Billigung durch den Mittäter (zum gemeinschaftlichen Zusammenwirken vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2025 - 2 StR 281/25, juris Rn. 23 mwN).
b) Ungeachtet dessen tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine tateinheitliche Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 52 StGB). Indem der Geschädigte unter dem fortdauernden Eindruck der erfahrenen Misshandlung sowie der mit den Nachfragen nach dem „Geld“ verknüpften Drohungen aus einem angrenzenden Zimmer sein Sparschwein holte, diesem 30 € entnahm und den Betrag dem Angeklagten aushändigte, gab er letzterem jedenfalls infolge Drohung mit einem empfindlichen Übel Bestandteile seines Vermögens preis. Insoweit legen die die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 253, 255 StGB verneinenden Erwägungen des Landgerichts, der „Schwerpunkt“ habe auf der Wegnahmehandlung gelegen (UA S. 16), einen falschen rechtlichen Maßstab nahe. Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen, und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt (räuberische Erpressung; st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. August 2021 - 3 StR 474/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 121/24, NStZ 2025, 40 Rn. 12; jeweils mwN). Betreffend das der Spardose entnommene Bargeld ergibt das äußere Erscheinungsbild ein aktives Überreichen durch den Geschädigten.
Da es sich bei dem hergegebenen Geld um ein anderes Tatobjekt als die dem eigenmächtigen Zugriff des Angeklagten und des Mittäters unterlegenen Gegenstände handelt, tritt der Tatbestand der räuberischen Erpressung tateinheitlich zu dem des Raubes hinzu (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 121/24, aaO).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die partielle Verböserung des Schuldspruchs nicht. Auch § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Tatvorwurf in seiner abweichenden rechtlichen Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können, zumal das Landgericht ihn auf die Möglichkeit einer Verurteilung zumindest wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung hingewiesen hat.
2. Von dieser Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt. Die vom Landgericht zulasten des Angeklagten gewerteten Erwägungen zum einen der Vorahndung wegen einschlägiger Delikte - „nämlich [...] wegen einer Körperverletzung (Gewaltdelikt) und [...] wegen Betruges (Vermögensdelikt)“ (UA S. 19) -, zum anderen der tateinheitlichen Verwirklichung von zwei Straftatbeständen treffen weiterhin zu. Ohnehin kann eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages nicht verfolgbare Tat, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden; dies insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier - als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 StR 448/15, StraFo 2016, 161 mwN). Danach ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg Erbguth Kreicker Munk Kurtze