BGH Beschluss vom 27.05.2026 – XII ZB 609/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:270526BXIIZB609.25.0
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 4. Dezember 2025 wird verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000 €
Gründe§
I.
Die 17jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome bei Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Sie befindet sich seit April 2025 durchgehend stationär in einer Klinik und wehrt sich in Selbsttötungsabsicht aktiv gegen die Aufnahme von Flüssigkeit und Nahrung sowie gegen die ärztlich für erforderlich gehaltene Medikation. Die Betroffene ist fast dauerhaft fixiert und wird über eine PEG-Sonde mit Nahrung, Flüssigkeit und Medikamenten versorgt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 hatte das Amtsgericht zuletzt für die Dauer von sechs Monaten die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer Klinik sowie die Anwendung von Fixierungsmaßnahmen und das Anlegen von Sicherheitsfäustlingen genehmigt.
Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag der sorgeberechtigten Eltern, das betroffene Kind auch gegen seinen Willen medizinisch zu behandeln und ihm zwangsweise Flüssigkeit und Nahrung zuzuführen. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung eines Verfahrensbeistands umfangreiche medizinische Maßnahmen genehmigt. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig.
1. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt in Unterbringungssachen sowie in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG, soweit in der angefochtenen Entscheidung eine Unterbringungsmaßnahme angeordnet wurde (§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
a) Eine Unterbringungssache im Sinne von § 312 FamFG - zu denen auch die Verfahren betreffend die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu rechnen sind (§ 312 Nr. 3 FamFG) - liegt nicht vor, weil sich der Anwendungsbereich von § 312 FamFG auf volljährige Betroffene beschränkt.
b) Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde käme deshalb nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 6 FamFG handelte. Das würde voraussetzen, dass das Verfahren „die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zum Gegenstand hat. So liegt der Fall hier aber nicht.
aa) Nach dem Wortlaut des § 1631 b Abs. 2 Satz 1 BGB muss es sich um eine Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise handeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die Freiheitsentziehung Zweck der eingesetzten Mittel sein muss, d.h. die Maßnahme muss deshalb angeordnet werden, um das Kind oder den Jugendlichen gerade an der Fortbewegung zu hindern (vgl. BT-Drucks. 18/11278 S. 17).
bb) Die hier verfahrensgegenständlichen Maßnahmen - Verabreichung von antidepressiver, antipsychotischer und thromboseprophylaktischer Medikation, Legung einer PEG-Sonde zur zwangsweisen Zuführung von Nährstofflösungen, Ableitung des Harns über einen Blasenkatheter - haben erkennbar nicht den Zweck, die Betroffene in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, sondern sie verfolgen eine therapeutische bzw. medizinische Zielrichtung. Die Entscheidung der Eltern über die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken unterliegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht, weil der Gesetzgeber ersichtlich keinen über die Genehmigungspflicht für die (eigentlich) freiheitsentziehenden Maßnahmen hinausgehenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht vornehmen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/11278 S. 17 f.).
cc) Eine isolierte oder gesonderte Genehmigung einer von den Eltern gebilligten Zwangsbehandlung von minderjährigen Kindern sieht das Gesetz daher nicht vor. Soweit es die gerichtliche Kontrolle elterlichen Handelns bei der Zwangsbehandlung von Minderjährigen betrifft (vgl. Nachweise zum Meinungsstand bei BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1. Mai 2026] § 1631 b Rn. 31 f.), ist die Zulässigkeit, insbesondere die Verhältnismäßigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in erster Linie im Rahmen der Entscheidung über die Freiheitsentziehung und die eigentlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen - die geschlossene Unterbringung des minderjährigen Betroffenen in einem Krankenhaus und dessen Fixierung - zu überprüfen. Zur rechtlichen Absicherung der medizinischen Behandlung ist auch die Erteilung eines sog. Negativattests denkbar, in dem das Familiengericht den sorgeberechtigten Eltern auf ihren Antrag hin bescheinigt, dass der von ihnen beabsichtigten medizinischen Behandlung ihres minderjährigen Kindes die Weigerung des Kindes nicht entgegensteht und kein Anlass für sorgerechtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB besteht (vgl. auch Spickhoff FamRZ 2018, 412, 421; vgl. ferner Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20 zum Negativattest für die Entbehrlichkeit betreuungsgerichtlicher Genehmigungen im Kontext des § 1904 BGB aF). Ein solches sorgerechtliches Verfahren zur familiengerichtlichen Kontrolle der beabsichtigten Zwangsbehandlung am Maßstab des § 1666 BGB kann auch durch den minderjährigen Betroffenen selbst angeregt werden.
c) Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 8). Zwar hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf § 1631 b Abs. 2 BGB gestützt. Da es aber tatsächlich nicht um die Genehmigung „freiheitsentziehender“ Maßnahmen geht, hat das vorliegende Verfahren deshalb bei verfahrensrechtlich zutreffender Einordnung keine Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 6 FamFG zum Gegenstand, die eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG eröffnen könnte. Dass das Gesetz im Verfahrensrecht auch bei minderjährigen Betroffenen begrifflich eindeutig zwischen „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ einerseits und „ärztlichen Zwangsmaßnahmen“ andererseits differenziert, verdeutlicht im Übrigen die Bestimmung in § 151 Nr. 7 FamFG, welche das Verfahren bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Minderjährigen regelt und dort ausdrücklich diese Unterscheidung trifft. Somit betrifft das vorliegende Verfahren im weiteren Sinne eine Kontrolle der Sorgerechtsausübung durch die Eltern der Betroffenen, so dass es als Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 1 FamFG einzuordnen ist, bei der eine Rechtsbeschwerde nur stattfindet, wenn das Beschwerdegericht diese zugelassen hat.
d) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auch dann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen sein sollte, dass eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 23). Eine auf dieser Grundlage erteilte Rechtsbehelfsbelehrung stellt auch keine (Positiv-)Entscheidung über die Zulassung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
Guhling Nedden-Boeger Botur Müller Krüger