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BGH Beschluss vom 28.05.2026 – 3 StR 578/25

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280526B3STR578.25.0

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. Juni 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Klemmleistenbeutels mit Inhalt aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Cannabis in 21 Fällen schuldig gesprochen, davon in einem Fall - Fall II. 22. der Urteilsgründe - in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, „vorsätzlichem und unerlaubtem“ Führen einer Schusswaffe und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis. Es hat ihn deshalb unter Einbeziehung von zwei Vorstrafen und Auflösung des diese zusammenführenden nachträglichen Gesamtstrafbeschlusses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen, darunter die Anordnung der Einziehung von „1 Klemmleistenbeutel mit Spritzen 2x Ampulle Testacyp-250“, und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von „noch sechs Monaten“ keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegten Erwägungen weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass in den Urteilsgründen nicht die mögliche Anwendung des zur Tatzeit für den Handel mit Marihuana geltenden Betäubungsmittelgesetzes erörtert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 3 StR 140/24, juris Rn. 7 ff.); denn es ist auszuschließen, dass die Strafkammer der Strafzumessung in diesem Fall gleiche oder mildere Strafrahmen zurunde gelegt hätte (§ 2 Abs. 3 StGB).

3

Die umfassende Überprüfung des Urteils hat lediglich in Bezug auf die Einziehung des Klemmleistenbeutels nebst Inhalt einen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten aufgedeckt. Nach den insoweit maßgeblichen vom Landgericht getroffenen Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte in 22 Fällen durch den fortlaufenden Handel mit Kokain, Ecstasy und Cannabis eine dauerhafte, wiederkehrende Einnahmequelle. In Fall II. 22. der Urteilsgründe besaß er näher dargelegte Mengen der Rauschmittel Marihuana und Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf, die er gemeinsam mit einer geladenen, funktionstüchtigen Luftdruckpistole im öffentlichen Straßenverkehr in seinem Fahrzeug transportierte. Währenddessen lag auf dem Beifahrersitz „ein Klemmleistenbeutel, in dem sich eine Einwegspritze sowie zwei Ampullen des Stoffes Tatstatyp-150 mg/ml 1;ml befanden“.

4

Naheliegend handelte es sich bei dem eingezogenen Klemmleistenbeutel nebst Inhalt um diesen. Das angefochtene Urteil verhält sich indes weder hierzu, noch lässt es erkennen, inwieweit Beutel, Spritze und Ampullen Tatmittel oder -objekte im Sinne des § 74 Abs. 1 und 2 StGB waren. Damit bleibt offen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 7 mwN). Deshalb unterliegt diese Einziehungsentscheidung wie auf die Revision der Staatsanwaltschaft (s. BGH, Urteil vom 28. Mai 2026 - 3 StR 578/25) der Aufhebung.Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.

Berg Erbguth Kreicker
Munk Kurtze