BGH Beschluss vom 02.06.2026 – 2 StR 164/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020626B2STR164.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. November 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B.II. Fall 1 der Urteilsgründe,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Während die Überprüfung des gesamten Schuldspruchs wie auch der Einzelstrafe im Fall B.III. Fall 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, haben die Einzelstrafe im Fall B.II. Fall 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand.
a) Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zum Ablauf des Bandenhandels mit 703 Kilogramm Cannabis und zu dessen Beteiligten am 21. Juni 2024 in Köln im Fall B.III. Fall 2 der Urteilsgründe sowie zur Bandenstruktur als wesentliche Aufklärungshilfe gewürdigt und in diesem Fall den Strafrahmen nach § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG, § 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten gemildert. Im Fall B.II. Fall 1 der Urteilsgründe hat sie eine Strafrahmenverschiebung mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe keine direkten Angaben zu dieser Tat gemacht. Zwar betreffe auch diese Tat die Gruppierung; allein der Hinweis auf die Bandenmitglieder sei jedoch nicht geeignet, einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung dieser Tat zu liefern.
b) Diese Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat die Strafkammer auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe für jede Tat gesondert geprüft werden müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 22/20, NStZ-RR 2020, 148). Sie ist jedoch im Fall B.II. Fall 1 der Urteilsgründe, der die Lieferung von 586 Kilogramm Marihuana an die Gruppierung am 19. Juni 2024 in K. zum Gegenstand hatte, von einem zu engen Anwendungsbereich des § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG ausgegangen. Da der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens im Fall B.III. Fall 2 der Urteilsgründe wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach § 34 KCanG beigetragen hatte, liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat im Zusammenhang stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch bezüglich dieser Taten ein wesentlicher Aufklärungserfolg bewirkt worden ist (vgl. zu § 31 BtMG BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281 f.; vom 14. September 2016 - 4 StR 212/16, Rn. 3, und vom 6. Juli 2021 - 5 StR 160/21, NStZ-RR 2021, 381 f.).
Die getroffenen Feststellungen belegen den nach § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG erforderlichen Zusammenhang zwischen der hinreichend aufgeklärten Lieferung von 703 Kilogramm Marihuana am 21. Juni 2024 und der vorherigen Lieferung von 586 Kilogramm Marihuana am 19. Juni 2024 (vgl. zum Erfordernis des Zusammenhangs BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - 3 StR 440/22, NStZ 2023, 684 f. Rn. 6; van Gemmeren, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1780 f.; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., BtMG § 31 Rn. 109 ff.; BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.). Denn die Lieferung von 586 Kilogramm Marihuana betrifft in engem zeitlichem Zusammenhang eine weitere Bandentat derselben Tatgenossen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9). Beide Taten hatten zudem den Handel mit Marihuana in großem Umfang zum Gegenstand.
Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung durch die Strafkammer wird auch nicht durch deren Hilfserwägung getragen, sie hätte „im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens aus den genannten Gründen“ im Fall B.II. Fall 1 der Urteilsgründe „den Aufklärungsbeitrag nicht als gewichtig genug angesehen“, um den vertypten Strafmilderungsgrund des § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG zu gewähren. Diese hilfsweise Ermessensbetätigung fußt, wie die Strafkammer mittels der Wendung „aus den genannten Gründen“ zum Ausdruck gebracht hat, auf der vorstehenden unzutreffenden rechtlichen Bewertung. Im Übrigen genügte diese hilfsweise Ermessensbetätigung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 35 Satz 3 KCanG, wonach eine Gesamtbewertung entsprechend dem Kriterienkatalog des § 46b Abs. 2 StGB vorzunehmen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. März 2026 - 2 StR 81/25, Rn. 5; van Gemmeren, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1793).
c) Das Urteil beruht im Fall B.II. Fall 1 der Urteilsgründe auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung auch in diesem Fall zur Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 35 Satz 1 KCanG gelangt wäre und eine niedrigere Einzelstrafe zugemessen hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B.II. Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
2. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich.
Menges Appl Zeng Grube Schmidt