BGH Beschluss vom 02.06.2026 – 4 StR 216/26
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020626B4STR216.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2025 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass
a) der von der Adhäsionsklägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld über die bereits geleisteten 10.000 € hinaus dem Grunde nach gerechtfertigt ist;
b) festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin den aus dem Tatgeschehen vom 5. Juli 2025 entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen ist;
c) der Angeklagte verurteilt wird, an die Adhäsionsklägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.000 € für die Zeit zwischen dem 9. Dezember 2025 und dem 12. Dezember 2025 zu zahlen;
d) im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und Fahrerlaubnismaßregeln gegen ihn angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Adhäsionsausspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im strafrechtlichen Teil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält die Adhäsionsentscheidung ihr nur teilweise stand. Die Aussprüche über das von der Neben- und Adhäsionsklägerin geltend gemachte Schmerzensgeld, die Feststellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz materiellen Schadens infolge der Tat sowie die Verzinsung des bereits geleisteten Schmerzensgeldbetrages (Absatz 4 des landgerichtlichen Tenors) bedürfen in mehrfacher Hinsicht der Berichtigung und Klarstellung, die der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorgenommen hat. Die Feststellung, dass die Schmerzensgeldforderung auf einer unerlaubten Handlung beruht (Absatz 5 des Urteilstenors) bleibt hiervon unberührt und kann bestehen bleiben.
a) Hinsichtlich des auf ein („erstrangiges“) Schmerzensgeld gerichteten Leistungsantrags hat die Jugendkammer das Bestehen eines über den bereits gezahlten Betrag von 10.000 € hinausgehenden Anspruchs der Adhäsionsklägerin zwar rechtsfehlerfrei angenommen. Soweit sie, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, diesbezüglich nur über den Grund des Anspruchs entscheiden wollte, war der Ausspruch aber klarstellend dahin abzuändern, dass er dem Tenor eines Grundurteils entspricht, mithin der Zusatz, dass die Zahlungsverpflichtung des Angeklagten dem Grunde nach „festgestellt“ werde, entfällt. Zudem war zu verdeutlichen, dass der Schmerzensgeldanspruch nur noch insoweit besteht, als er nicht bereits durch die erfolgte Teilleistung auf das geschuldete Schmerzensgeld erloschen ist (§ 362 BGB).
Dass das Landgericht seine Entscheidung über den Anspruchsgrund nicht auch auf die von der Adhäsionsklägerin beantragte Verzinsung des weiteren Schmerzensgeldes erstreckt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Von einer Ergänzung um die der Adhäsionsklägerin gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehenden Verzinsung, der das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht entgegenstehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 StR 63/25 Rn. 11 mwN), sieht der Senat auch deshalb ab, weil es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Zinsanspruch insoweit (stillschweigend) einem etwaigen Betragsverfahren überlassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1985 - II ZR 167/84, WM 1985, 1166, 1167).
b) Betreffend den geltend gemachten Ersatz der materiellen Schadensfolgen der Tat ist die vom Landgericht - dem entsprechenden Hilfsantrag der Adhäsionsklägerin folgend - auch hier gewählte Formulierung, es werde festgestellt, dass der Angeklagte „dem Grunde nach“ zum Schadensersatz verpflichtet sei, hingegen dahin zu verstehen, dass hier ein Feststellungsurteil ergehen sollte. Denn wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, setzt der Erlass eines Grundurteils einen bezifferten Antrag voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 3 StR 79/25 Rn. 6 mwN), während die Adhäsionsklägerin hinsichtlich ihres materiellen Schadens von vornherein nur (hilfsweise) einen unbezifferten Feststellungsantrag gestellt hatte. Der Senat hat auch diesen Ausspruch klargestellt, indem er hier den Zusatz „dem Grunde nach“ entfallen lassen hat.
Überdies hat die Jugendkammer es versäumt, die Adhäsionsentscheidung unter den im Hinblick auf § 116 SGB X und § 86 VVG gebotenen Vorbehalt zu stellen, dass die Ersatzpflicht nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13 Rn. 5 mwN).
c) Der der Adhäsionsklägerin zugesprochene Zinsanspruch auf den bereits gezahlten Betrag war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um einen Zinstag zu reduzieren.
d) Schließlich hat der Senat die Adhäsionsentscheidung um den gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO gebotenen Ausspruch ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.
2. Im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision besteht kein Anlass, den Angeklagten von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Adhäsionsverfahren ergibt sich aus § 472a StPO.
Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Liebhart