BGH Beschluss vom 08.06.2026 – 1 StR 497/24
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080626B1STR497.24.0
Tenor§
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2024 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Einziehungsbeteiligten hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO).
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Marktmanipulation in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt. Wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung hat das Landgericht angeordnet, dass 40 Tagessätze hiervon als vollstreckt gelten. Das Landgericht hat daneben Einziehungsentscheidungen betreffend den Angeklagten und die Einziehungsbeteiligten J., F. und G. GbR getroffen. Es hat bei zwei dieser drei Einziehungsbeteiligten sowie bei zwei weiteren Einziehungsbeteiligten die Anordnung einer - darüberhinausgehenden - Einziehung abgelehnt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich nach der Revisionsbeschränkungsschrift vom 13. August 2024 sowie der Revisionsbegründungsschrift vom 29. August 2024 ausschließlich gegen die (teils unterbliebene) Einziehungsentscheidung gegen die (insgesamt) fünf Einziehungsbeteiligten wendet, sind unzulässig. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.
Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2024 hat folgenden Inhalt:
„Strafverfahren gegen J., ...,
wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz
Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2024, 10 KLs157 Js 99084/17 lege ich
das Rechtsmittel der Revision
ein (Sachakte Band III, Bl.1207).“
Die Einziehungsbeteiligten sind in der Revisionseinlegungsschrift weder im Rubrum noch an anderer Stelle erwähnt.
Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift der Staatsanwaltschaft eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und - gegebenenfalls - welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 - 1 StR 308/23 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 - 5 StR 499/18 Rn. 4). Unbehelflich ist insoweit auch die erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) eingegangene Rechtsmittelbeschränkung vom 13. August 2024 „auf die Einziehungsentscheidung gegen“ die fünf Einziehungsbeteiligten (Sachakte Band III, Bl.1290). Damit ist das Urteil hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten nicht fristgerecht wirksam angegriffen.
Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler