BGH Beschluss vom 09.06.2026 – 3 StR 129/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090626B3STR129.26.0
Tenor§
1. Der Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. April 2025, mit dem die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 18. Dezember 2024 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen hat der Nebenkläger am 23. Dezember 2024 Revision durch Schriftsatz des ihm als Beistand bestellten Rechtsanwalts eingelegt. Nach Urteilszustellung hat dieser ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das Landgericht hat die Revision am 14. April 2025 als unzulässig verworfen. Gegen den dem Nebenkläger am 4. Februar 2026 zugestellten Beschluss wendet er sich mit einer „Beschwerde“ und dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 11. Februar 2026.
2. Das Begehr des Nebenklägers ist einheitlich als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Dieser statthafte und fristgerechte Antrag führt zwar zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Landgericht war zu einer Entscheidung über die Revision des Nebenklägers nicht befugt. Eine Verwerfung des Rechtsmittels durch das Tatgericht sieht § 346 Abs. 1 StPO nur vor, soweit die Revision verspätet eingelegt worden ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Für die Frage der Frist- und Formwahrung kommt es nicht auf die dem Revisionsgericht vorbehaltene Prüfung an, ob die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 StPO genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96, BGHSt 42, 365, 367; vom 9. Dezember 2008 - 2 StR 475/08, juris Rn. 1).
b) In der Sache ist die Revision, wie bereits vom Landgericht angenommen, unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet. Hieran fehlt es, da der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, ob der Nebenkläger in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder aber - was unzulässig wäre - lediglich eine höhere Strafe erstrebt (s. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; vom 19. November 2019 - 2 StR 175/19, NStZ 2020, 310).
Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk