BGH Beschluss vom 09.06.2026 – 6 StR 164/26
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090626B6STR164.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 2. Februar 2026 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen und Besitz kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts niedergelegten zutreffenden Gründen der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der neben dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte ausgeurteilte tateinheitliche Besitz kinderpornographischer Inhalte entfällt. In Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ das Herstellen kinderpornographischer Inhalte zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz dient und Herstellungs- und Beschaffungsakt daher zusammentreffen, tritt der als Auffangtatbestand konzipierte Besitz kinderpornographischer Inhalte hinter das Herstellen zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 4 StR 140/24, Rn. 2; vom 31. März 2021 ‒ 4 StR 48/21, Rn. 6). Von einer tateinheitlichen Begehungsweise zwischen Herstellen und Besitz ist nur dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten noch weitere inkriminierte Dateien befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 4 StR 325/25, Rn. 15). Das ist hier nicht festgestellt.
3. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Schuster