BGH Urteil vom 10.06.2026 – 6 StR 395/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100626U6STR395.25.0
Tenor§
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. Mai 2025 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten Ngu. werden verworfen.
3. Der Angeklagte Ngu. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Ngu. mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jeweils die Beweiswürdigung und erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB; ferner rügt sie die Strafbemessung. Während diese vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel Erfolg haben, ist die Revision des Angeklagten Ngu. unbegründet.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die Angeklagten N. und L. beauftragten die Mitangeklagten Ngu. und Ng. am 29. Mai 2024, den Nebenkläger aufzusuchen und ihn mit den „Mitteln ihrer Wahl“ zur Rückgabe von 33.000 Euro und eines Ringes zu bewegen. Die vier Angeklagten waren davon überzeugt, dass der Nebenkläger den Angeklagten N. und L. diese Gegenstände zuvor entwendet hatte und diesen Angeklagten deshalb ein Herausgabeanspruch zustand.
In Umsetzung ihrer Abrede begaben sich die Angeklagten Ngu. und Ng. zum Nebenkläger, fesselten ihn in seinem Zimmer und forderten von ihm unter Einsatz von Schlägen - auch mittels eines Stromkabels - die Herausgabe von Geld und Ring. Nachdem der Nebenkläger auch durch Todesdrohungen hierzu nicht zu bewegen war, weiterhin beteuerte, nichts entwendet zu haben und zwischenzeitlich auch darum gebeten hatte, seine Wohnung in Anwesenheit dieser Angeklagten zu durchsuchen, um dies zu beweisen, verbrachten ihn die Angeklagten N. , Ngu. und Ng. mit einem Pkw in ein Waldstück. Auf der Fahrt dorthin bedrohte der Angeklagte Ngu. ihn mit einem Messer. Im Waldstück angekommen wurde der Nebenkläger durch die Angeklagten weiter körperlich misshandelt und mit dem Tode bedroht, bis sie erkannten, dass auch dies nicht zum Erfolg führen würde. Sie fuhren gemeinsam mit ihm zurück. Im Anschluss verpflichtete sich dieser unter dem Eindruck des Geschehens, an die Angeklagten N. und L. 13.000 Euro zu zahlen. Im Gegenzug wurde ihm hinsichtlich des Restbetrages ein „Verzicht“ dieser beiden Angeklagten zugesichert. Zur Absicherung der Forderung zwangen die Angeklagten den Nebenkläger, Rufnummern und Anschriften von Angehörigen mitzuteilen und kündigten für den Fall einer ausbleibenden Zahlung an, „jemanden zu seiner Familie“ zu schicken.
II.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1. Die vom Landgericht zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen beruhen - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Mai 2025 - 4 StR 576/24, Rn. 25 f.; vom 23. April 2025 - 2 StR 576/24, Rn. 16; vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 276/24, Rn. 19; vom 18. Mai 2022 - 6 StR 441/21, NStZ-RR 2022, 252) - auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
a) Die beweiswürdigenden Erwägungen zur Vorstellung der Angeklagten von der fehlenden Rechtswidrigkeit ihrer beabsichtigten Bereicherung sind lückenhaft. Es fehlt bereits an einer eigenständigen und kritischen Würdigung der Einlassungen der Angeklagten. Die Beweiswürdigung erschöpft sich in der Mitteilung, dass diese das festgestellte äußere Tatgeschehen eingeräumt haben und bei der Tat davon ausgegangen seien, dass Ring und Bargeld durch den Nebenkläger entwendet worden seien. Diese Dokumentation von Verfahrensgang und Einlassungsinhalt ersetzt die Darstellung einer tatgerichtlichen Beweiswürdigung nicht.
b) Diese war auch deshalb unverzichtbar, weil es sich bei den Einlassungen um Formalgeständnisse der Angeklagten gehandelt hat, die im Wege von Verteidigererklärungen abgegeben wurden. Diesen kommt von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zu (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. Juni 2023 - 1 StR 421/22, Rn. 13; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180, 182).
c) Ungeachtet dessen lassen die beweiswürdigenden Erwägungen besorgen, dass das Landgericht an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten nicht die gleichen Anforderungen gestellt hat, wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Dezember 2025 - 3 StR 544/24, Rn. 21; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 37/18, Rn. 12; vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 158/17, Rn. 24; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 17; vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; vom 12. August 2003 - 1 StR 111/03). Die Urteilsgründe legen vielmehr nahe, dass die Strafkammer entlastende Angaben der Angeklagten als unwiderlegbar hingenommen hat, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gab. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, worauf die Angeklagten ihre Überzeugung gegründet haben könnten, der Nebenkläger habe Gegenstände entwendet.
2. Hierauf beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei fehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten auch hinsichtlich des erpresserischen Menschenraubes gewonnen und jeweils höhere Strafen verhängt hätte. Im Übrigen hat die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten nicht ergeben.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Allerdings haben die rechtsfehlerfrei getroffenen - und ausdrücklich nicht auf verständigungsbasierten Geständnissen (§ 257c StPO) gründenden - Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Bestand, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, auch die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Aspekte bei der Strafzumessung in den Blick zu nehmen und ferner - entsprechend seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378) - das festgestellte Geschehen um das Einfordern des Geldbetrages aus dem vereinbarten „Teilverzicht“ rechtlich zu würdigen.
III.
Die Revision des Angeklagten Ngu. ist unbegründet. Die auf die erhobene allgemeine Sachrüge hin gebotene vollumfängliche sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Schuster