BGH Beschluss vom 11.06.2026 – 6 StR 39/26
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626B6STR39.26.0
Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2026 keinen Erfolg, gibt dem Senat aber mit Blick auf die in der Revisionsbegründungsschrift mitgeteilte Äußerung des Strafkammervorsitzenden Anlass darauf hinzuweisen, dass zulässiges Verteidigungsverhalten weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Beschlüsse vom 27. März 2025 - 5 StR 610/24, Rn. 5; vom 14. Januar 2025 - 2 StR 508/24, Rn. 10; vom 31. August 2022 - 4 StR 166/22, Rn. 4).
Bartel Wenske Fritsche Arnoldi Schuster