Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2026 – 2 StR 188/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626B2STR188.26.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Adhäsionsentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und erst recht eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit kommen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

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2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

4

Das Landgericht ist zum einen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Es hat die Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbs. 1 StGB entnommen, wobei es das Mindestmaß der Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlerhaft mit drei Monaten statt gemäß § 38 Abs. 2 Halbs. 2 StGB mit einem Monat angegeben hat. Zum anderen hat es bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zulasten des Angeklagten die „perfide Tatplanung“ und die „heimtückische Ausführung“ der Tat eingestellt und dabei erkennbar nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte - so die Annahme des Landgerichts - bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten indes nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie ihm in vollem Umfang vorwerfbar ist, was bei einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht der Fall ist. Da auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist, bleibt für eine strafschärfende Berücksichtigung zwar durchaus Raum, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2025 - 3 StR 12/25, Rn. 8 mwN).

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3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Wertungsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

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4. Die Sache bedarf mithin zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den bloßen Wertungsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold