BGH Beschluss vom 16.06.2026 – 2 StR 592/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626B2STR592.25.0
Tenor§
Der Anregung des Landgerichts Neubrandenburg auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2026 wird keine Folge gegeben.
Gründe§
I.
Das Landgericht hat - ausweislich des Urteilsrubrums durch die „22. Strafkammer als Jugendschutzkammer“ - den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit der Herstellung von Kinderpornographie in neun Fällen (Fälle [...]) in Tateinheit mit gemeinschaftliche[m] schwere[m] sexuelle[n] Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwere[m] sexuelle[n] Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit der Herstellung von Kinderpornographie (Tat [...]) in Tateinheit mit gemeinschaftliche[m] schwere[m] sexuelle[n] Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle [...]) in Tatmehrheit mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 18 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung in jedem dieser 18 Fälle, wobei es sich in 13 dieser 18 Fälle (Fälle [...]) um Vergewaltigung handelte, in Tateinheit mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in 13 dieser 18 Fälle (Fälle [...]) in Tateinheit mit der Herstellung von Kinderpornographie in einem Fall dieser 18 Fälle (Fall [...]) in Tateinheit mit dem Besitzverschaffen von Kinderpornographie in 17 dieser 18 Fälle (Fälle [...]) in Tatmehrheit mit der Herstellung von Kinderpornographie in Tateinheit mit dem Besitzverschaffen von Kinderpornographie (Fall [...])“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
Die Nichtrevidentin hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen „gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwere[m] sexuelle[n] Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit der Herstellung von Kinderpornographie in Tatmehrheit mit der Beihilfe durch Unterlassen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Beihilfe durch Unterlassen zur sexuelle[n] Nötigung in Tateinheit mit der Beihilfe durch Unterlassen zur Vergewaltigung in Tateinheit mit der Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Januar 2026 den Schuldspruch betreffend den Angeklagten und die Nichtrevidentin teilweise geändert und klargestellt, den den Angeklagten betreffenden Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2026 hat die 22. Strafkammer das Rubrum des Urteils dahin „berichtigt“, dass es hinsichtlich „des erkennenden Spruchkörpers“ richtig heiße „22. Strafkammer als Große Strafkammer“. Sie hat auf die Adressierung der Anklageschrift und auf den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts verwiesen, ausweislich dessen die 22. Strafkammer nicht als Jugendschutzkammer eingerichtet sei, und die Angabe „22. Strafkammer als Jugendschutzkammer“ mit einer „falsche[n] Vorbelegung im IT-Fachverfahren“ erläutert, die „automatisch in die Urteilsurkunde übernommen worden“ sei.
Der Vorsitzende der 22. Strafkammer regt „[n]ach Berichtigung des Rubrums des angefochtenen Urteils“ an, den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2026 „zu ändern“ und „die Sache nicht an eine andere Jugendschutzkammer, sondern an eine andere Große Strafkammer des Landgerichts“ zurückzuverweisen.
II.
Der Senat gibt der Anregung keine Folge.
Unbeschadet der Frage, ob eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag, die das Landgericht hätte berichtigen dürfen, liegen die (engen) Voraussetzungen für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2026 nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 StR 597/19, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 7). Davon abgesehen ergibt sich die rechtliche Grundlage für eine Zurückverweisung der Jugendschutzsache an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer (jedenfalls) aus §§ 74b, 26 Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 355, 209a Nr. 2 Buchst. b StPO (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 355 Rn. 2 und 4).
Menges Meyberg Grube Lutz Zimmermann