BGH Beschluss vom 16.06.2026 – 2 StR 89/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626B2STR89.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Oktober 2025, soweit er verurteilt ist, aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Einziehungsausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
2. Demgegenüber hält das Absehen von einer Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die mögliche Anordnung der Maßregel nicht erörtert hat, obwohl dazu Anlass bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 - 2 StR 491/21, Rn. 7 mwN; vom 2. März 2022 - 2 StR 425/21, Rn. 8; vom 23. November 2022 - 2 StR 378/22, StV 2023, 379, 380 Rn. 13 mwN, und vom 4. Dezember 2025 - 2 StR 570/25, Rn. 4 mwN).
Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit vielen Jahren täglich Alkohol und Crystal Meth. Die bei den Taten entwendeten Waren veräußerte er, um sich von den Erlösen neben Medikamenten auch Betäubungsmittel zu kaufen. Diese Umstände drängten zu einer Erörterung des § 64 StGB, weil sie sowohl einen Hang als auch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den abgeurteilten Taten belegen.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Erörterungsmangel beruht. Dass keine Gefahr bestünde, der Angeklagte werde infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ergeben die Urteilsgründe nicht. Zwar sind die Erfolglosigkeit einer bis zum 29. März 2022 durchlaufenen Maßregel nach § 64 StGB und der langjährige polyvalente Konsum des Angeklagten gewichtige gegen eine Erfolgsaussicht sprechende Faktoren. Allerdings lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Maßregel beendet wurde und ob oder ob nicht nunmehr aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen.
3. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
4. Die getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Erörterungsmangel nicht betroffen und haben Bestand. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind wie stets möglich und zu den Voraussetzungen des § 64 StGB geboten.
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