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BGH Beschluss vom 16.06.2026 – 4 StR 228/26

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626B4STR228.26.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2026 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorausgegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, von denen zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch sowie zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen und über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

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a) Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

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aa) Hiernach bat der Angeklagte am 28. Juni 2024 den ihm unbekannten Geschädigten, dessen Mobiltelefon für ein Telefonat nutzen zu dürfen. Dass es sich dabei um einen Vorwand für eine bereits beabsichtigte Entwendung des Telefons handelte, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Nachdem der Angeklagte zunächst jedenfalls dem äußeren Anschein nach ein Telefonat geführt hatte und eine dritte, unbekannt gebliebene Person erschienen und von dem Angeklagten begrüßt worden war, entfernte dieser sich „zielstrebig - jedoch nicht fluchtartig“ mit dem Mobiltelefon des Geschädigten über eine Grünfläche in Richtung eines Parkplatzes. Der Geschädigte, der nun befürchtete, sein Telefon nicht zurückzuerhalten, folgte ihm, wobei er lautstark die Rückgabe verlangte. Der Angeklagte fasste spätestens jetzt den Entschluss, das Telefon des Geschädigten für sich zu behalten. Um eine weitere Verfolgung und Bemühungen des Geschädigten zum Rückerhalt seines Telefons zu unterbinden, zerschlug er eine Glasflasche und hielt sie in Richtung des Geschädigten. Der Angeklagte und der unbekannte Dritte bauten sich in bedrohlicher Weise vor diesem auf und redeten lautstark auf ihn ein. Sodann liefen beide davon. Der verängstigte Geschädigte folgte ihnen zunächst in einigem Abstand und verlor sie schließlich aus den Augen.

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bb) Die Würdigung dieses Tatgeschehens als (besonders schwerer) Raub ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts ergeben die Feststellungen eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB nicht bereits zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sich über die Grünfläche in Richtung des Parkplatzes entfernte. Das Landgericht hat sich - ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten - nicht zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt mit Zueignungsabsicht handelte; auch einen vor dieser Absicht (isoliert) gefassten Wegnahmevorsatz hat es nicht festgestellt. Entfernte sich der Angeklagte aber - wie danach angenommen werden muss - zunächst aus anderem Grund, etwa um ein tatsächlich geführtes Telefongespräch in größerem Abstand zu dem Geschädigten fortzuführen, so blieb es bei der durch die freiwillige Übergabe des Mobiltelefons ursprünglich bewirkten bloßen Gewahrsamslockerung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 1 StR 402/16 Rn. 13 f.; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727 m. Anm. Kulhanek). Der Geschädigte hatte weiterhin Mitgewahrsam an seinem Telefon. Auf sein verbales Rückgabeverlangen reagierte der Angeklagte zwar nicht; dass der Geschädigte bereits zu diesem Zeitpunkt seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Angeklagten und unter Anwendung körperlicher Gewalt hätte wiederherstellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 180/10, NStZ 2011, 36, 37), hat die Strafkammer aber - ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten - nicht festgestellt. Eine solche Lage ergab sich vielmehr erst, als der Angeklagte sich entschloss, das Telefon zu behalten, mithin, wie sich jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, erst gleichzeitig mit der Nötigung unter Einsatz des gefährlichen Werkzeugs. Diese diente somit nicht nur dem Erhalt der Beute (§ 252 StGB), sondern noch der Erlangung des Gewahrsams an ihr.

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b) Die nachträglich gebildete Gesamtstrafe kann hingegen keinen Bestand haben, weil die der Einbeziehung der Vorstrafen (nämlich der Einzelfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Juli 2025 und der dort bereits einbezogenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl desselben Gerichts vom 5. September 2024, rechtskräftig seit 28. November 2024) zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen unzulänglich sind. Sie ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Strafkammer zu Recht von einer Zäsurwirkung des - noch nicht erledigten - Strafbefehls vom 5. September 2024 ausgegangen ist. Die diesem zugrundeliegende Straftat beging der Angeklagte am 19. September 2023, mithin vor einer früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 17. Oktober 2023 und ebenfalls vor der am 9. November 2023 eingetretenen Rechtskraft eines weiteren Vorerkenntnisses, des Strafbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 17. August 2023, unter dessen „Einbeziehung“ das gleichfalls am 9. November 2023 in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 17. Oktober 2023 nach den Feststellungen erging. Damit kommt eine gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung bereits am 17. Oktober (oder spätestens am 9. November) 2023 in Betracht, die der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 5. September 2024 in die hiesige Gesamtfreiheitsstrafe entgegenstehen würde.

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Ihr Eintritt hängt allerdings zunächst davon ab, ob mit dem Urteil vom 17. Oktober 2023 - nach einer Tatsachenfeststellung - auch über den Strafbefehl vom 17. August 2023 entschieden wurde oder ob dieser durch Rücknahme eines gegen ihn eingelegten Einspruchs rechtskräftig wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23, NStZ-RR 2023, 305 mwN). Nur im letzteren Fall wäre das Datum des Strafbefehlserlasses maßgeblich und die Annahme, dass zwischen den seit dem 9. November 2023 rechtskräftigen Einzelstrafen und der Strafe für die Tat vom 19. September 2023 keine Gesamtstrafe gebildet und diese daher noch in die hiesige Strafe einbezogen werden konnte, bereits deshalb richtig.

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Dass der Strafbefehl am 9. November 2023, mithin nach dem Urteil vom 17. Oktober 2023 und am selben Tag wie dieses, rechtskräftig geworden ist, spricht für eine Sachentscheidung durch dieses Urteil auch über die dem Strafbefehl zugrundeliegende Tat (nach Verbindung des Strafbefehlsverfahrens mit dem weiteren seinerzeit bei dem Amtsgericht Dortmund anhängigen Verfahren gemäß § 4 StPO). Demgegenüber ist die weitere Feststellung, dass das Amtsgericht Dortmund die Gesamtgeldstrafe in jenem Urteil „unter Einbeziehung seines Strafbefehls“ vom 17. August 2023 verhängt habe, allerdings mindestens unklar, weil diese Formulierung auf eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht hindeutet, die indes die bereits vor dem Urteilszeitpunkt eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls erfordert hätte.

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Falls über den Strafbefehl vom 17. August 2023 mit Urteil vom 17. Oktober 2023 in der Sache entschieden worden sein sollte, käme es zudem auf den Vollstreckungsstand des Urteils zum Zeitpunkt des Strafbefehls vom 5. September 2024 an, der sich den hiesigen Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen lässt. Sollten sich der Strafbefehl und das Urteil vom 17. Oktober 2023 seinerzeit gesamtstrafenfähig gegenübergestanden haben, weil die Gesamtgeldstrafe aus diesem noch nicht erledigt war, so wäre eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den Einzelstrafen aus diesen beiden Vorerkenntnissen - unbeschadet einer bis zur Verkündung des hier angefochtenen Urteils möglicherweise noch erfolgten Vollstreckung der Strafe aus jenem Urteil - weiterhin möglich und hätte der Strafbefehl vom 5. September 2024 gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 4 StR 493/25 Rn. 4 mwN).

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Schließlich bleibt hinsichtlich der weiteren im angefochtenen Urteil einbezogenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Juli 2025 unklar, ob die ihr zugrundeliegende Tat (Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) am 31. März 2024 (so UA 20) oder erst am 15. März 2025 (so UA 4 und 7) begangen wurde. Im letzteren Fall käme eine nachträgliche Gesamtstrafe unter Einbezug dieser Einzelstrafe, wie sie die Strafkammer gebildet hat, auch dann nicht in Betracht, wenn nach dem oben Ausgeführten die maßgebliche Zäsurwirkung dem Strafbefehl vom 5. September 2024 (rechtskräftig am 28. November 2024) zukommen sollte, weil dann zwar die hier abgeurteilte Tat (vom 28. Juni 2024), nicht aber die am 1. Juli 2025 abgeurteilte Straftat vor diesem Zeitpunkt begangen worden wäre.

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Der Gesamtstrafenausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, weil sie - wie ausgeführt - unklar sind und dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen ermöglicht werden sollen.

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2. Im Übrigen hat das Urteil Bestand. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist der Senat an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht dadurch gehindert, dass der Generalbundesanwalt sie nur mit der Maßgabe der Schuldspruchberichtigung beantragt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16 Rn. 25; vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 Rn. 2 mwN). Die rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen sowie die Kompensationsentscheidung bleiben von der Aufhebung der Gesamtstrafe unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8 mwN).

Quentin Maatsch RiBGH Prof. Dr. Gödickebefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert.
Quentin
Zeller Liebhart