BGH Beschluss vom 17.06.2026 – 5 StR 192/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR192.26.0
Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umgang mit dem Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens zu einer am Lenkrad des Tatfahrzeugs gesicherten und dem Zeugen zugeordneten DNA-Spur erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die DNA-Spur war für die Strafkammer Anlass, den Zeugen als Alternativtäter in Betracht zu ziehen. Sie hat ihn aber schon aus anderen Gründen als möglichen Fahrer des Pkw und als Täter ausgeschlossen. Der vom Generalbundesanwalt vermissten näheren Auseinandersetzung mit dem molekulargenetischen Gutachten bedurfte es nicht.
Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub undkann nicht signieren. Köhler Cirener Resch von Häfen