BGH Urteil vom 17.06.2026 – 5 StR 30/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626U5STR30.26.0
Tenor§
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2025 aufgehoben im Fall II.1. der Urteilsgründe mit den Feststellungen zum Zeitpunkt des Tatentschlusses zur Vornahme sexueller Handlungen sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nebenklägerin erstrebt mit ihrer Revision im Fall II.1. der Urteilsgründe eine weitergehende Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs.
I.
Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die alkoholisierte 20-jährige Nebenklägerin trat am 22. April 2022 gegen 1.30 Uhr von der Wohnung einer Bekannten den Heimweg an. Ein Freund begleitete sie bis zu einer nahegelegenen Bushaltestelle. Als sie festgestellt hatte, länger auf den Bus warten zu müssen, ging sie allein weiter zu einer anderen Haltestelle, die sie gegen 1.50 Uhr erreichte. Dort sprach sie der ihr bis dahin unbekannte Angeklagte an, der ihre erhebliche Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zwischen 1,86 und 2,45 Promille) erkannte. Sie unterhielten sich angeregt und beschlossen, zur nahegelegenen Wohnung des Angeklagten zu gehen, wo sie gegen 2.30 Uhr ankamen.
Der drogenerfahrene Angeklagte animierte die im Umgang mit harten Drogen unerfahrene Nebenklägerin dazu, gemeinsam verschiedene Betäubungsmittel zu konsumieren. Nachdem sie erklärt hatte, noch nie Heroin konsumiert zu haben, verharmloste der Angeklagte auf ihre Nachfrage das mit der Einnahme von Heroin verbundene Gesundheitsrisiko; er gab an, es wirke einem Joint ähnlich.
Zwischen 2.30 Uhr und etwa 8.45 Uhr konsumierten beide in unbekannter Reihenfolge und Menge Cannabis, Alprazolam, Kokain und Heroin; die Geschädigte nahm „freiwillig“ sämtliche vom Angeklagten bereitgestellte Substanzen. Sie war aufgrund ihrer Alkoholisierung, der Übermüdung und ihrer fortschreitenden Beeinflussung durch die bereits eingenommenen Betäubungsmittel und Substanzen nicht in der Lage, die Tragweite und Risiken des sukzessiven Mischkonsums zu erkennen.
Etwa gegen 4.30 Uhr kam es zwischen beiden zunächst zum einvernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon auf Video aufnahm. Die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar uneingeschränkt in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Im weiteren Verlauf verlor sie bedingt durch den Alkohol- und Drogenkonsum sowie Übermüdung phasenweise das Bewusstsein. Dies nutzte der Angeklagte aus, um ohne ihre Zustimmung sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, die seiner sexuellen Erregung und ihrer Erniedrigung dienten. Er fertigte um 6.14 Uhr drei kurze Videosequenzen (sogenannte Live-Bilder) von der regungslosen, nackten und auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin an, die Beine gespreizt und an den Körper gezogen, am Hals ein Würgehalsband.
Um 6.51 Uhr fotografierte er die weiterhin unbekleidete Geschädigte mehrmals und schlug ihr in den Genitalbereich, was er auf Video aufnahm. In den nachfolgenden zwei Stunden tropfte der Angeklagte zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt heißes Kerzenwachs auf den Intimbereich der Geschädigten. Die Strafkammer hat die Strafverfolgung hinsichtlich dieser Handlungen nach § 154a Abs. 2 StPO auf die übrigen Teile der Tat beschränkt.
Um 8.57 Uhr filmte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon, wie er seinen erigierten Penis in den schlaff geöffneten Mund der bewusstlosen Geschädigten einführte und in diesen hinein ejakulierte. In der Folge schrieb er zu seiner sexuellen Erregung mit einem roten Stift auf den nackten Unterbauch der Geschädigten in englischer Sprache die Worte „Schlampe“ und „Hure“.
Die Nebenklägerin war spätestens ab 6.51 Uhr bewusstlos oder jedenfalls erheblich kognitiv eingeschränkt; eigene Handlungs- oder Willensimpulse gingen von ihr nicht mehr aus. Sie hatte auch zuvor nicht in die sexuellen Handlungen eingewilligt. Der Angeklagte nahm bei den ab 6.51 Uhr begangenen Handlungen den desolaten, wehrlosen und einwilligungsunfähigen Zustand der Geschädigten wahr und nutzte diesen bewusst aus. Das Gericht hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte die Handlungen infolge seines eigenen Drogenkonsums im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging.
2. Am späten Vormittag erkannte der Angeklagte den „kritischen Zustand“ der Nebenklägerin und verließ die Wohnung. Als er gegen 13 Uhr zurückkehrte, atmete sie nicht mehr und ihr Körper war kalt. Er alarmierte den Rettungsdienst und führte entsprechend telefonischer Anweisungen Wiederbelegungsmaßnahmen durch. Die Notärztin stellte den Herzstillstand und keinerlei Vitalzeichen fest. Nach zwölf Minuten gelang es, sie wiederzubeleben und ins künstliche Koma zu versetzen. Auf der Intensivstation diagnostizierte man schwere Intoxikationserscheinungen, es kam zu einem multiplen Organversagen. Die Nebenklägerin wurde künstlich beatmet und an ein Dialysegerät angeschlossen. Erst nach mehreren Tagen war sie außer Lebensgefahr, verblieb fünf Tage im künstlichen Koma und war insgesamt annähernd drei Wochen in stationärer Behandlung. Sie leidet noch heute an einer retrograden Amnesie und einer posttraumatischen Belastungsstörung, sie hat Schlafstörungen und Albträume. Sie hat sich stark aus ihrem früheren sozialen Leben zurückgezogen und kann erst seit dem Sommer 2024 wieder die Schule besuchen.
3. Die Strafkammer hat dieses Geschehen als Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) gewertet.
II.
1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1. der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Denn die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung weist Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Im Einzelnen:
a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Überlassung der von der Nebenklägerin konsumierten Drogen der fahrlässigen und nicht der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, weil sie die Substanzen selbst zu sich genommen und mithin die Handlungshoheit bei ihr gelegen habe. Dabei hat es einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einer strafbaren Fremdgefährdung ist die Trennlinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Eine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft kann einem Täter dann zuwachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses beeinträchtigt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen Wissens das Risiko besser erfasst als derjenige, der sich selbst gefährdet. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dieser einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt oder er infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18 Rn. 20 mwN).
Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat zwar in seine rechtliche Würdigung noch das überlegene Wissen des Angeklagten eingestellt, das für ihn angesichts der Nachfrage der Nebenklägerin zum Gesundheitsrisiko beim Konsum von Heroin offen zu Tage trat. Die sachverständig beratene Strafkammer hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass sich die Nebenklägerin schon beim Eintreffen in der Wohnung aufgrund des Alkoholkonsums in einem ihre freie Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigten Zustand befand und deshalb die Risiken des Drogenkonsums nicht sachgerecht abwägen konnte.
b) Die Strafkammer hat zudem ihre Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Sie hat eine Strafbarkeit wegen schwerer oder besonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 7 Nr. 3 oder Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b StGB) verneint, weil der Angeklagte den Vergewaltigungsvorsatz möglicherweise erst nach der Hingabe der Drogen gefasst hat.
Das Landgericht hat sich dabei nicht die weitere Frage vorgelegt, ob der Angeklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Vorsatz gefasst hatte, an der Geschädigten ohne deren Zustimmung sexuelle Handlungen vorzunehmen. Es hätte insbesondere in Betracht ziehen müssen, ob dies schon der Fall war, als der sich ihrer erheblichen Alkoholisierung bewusste Angeklagte die Nebenklägerin mit zu sich nach Hause nahm. Eine entsprechende Erörterung drängte sich im Hinblick auf die folgenden Umstände auf.
So hat eine frühere Lebensgefährtin bekundet, dass der Angeklagte nach vorheriger Absprache bestimmte sexuelle Handlungen an ihr habe vollziehen dürfen, wenn sie infolge Konsums von Liquid Ecstasy bewusstlos geworden sei. Der Angeklagte habe sich aber nicht immer an die Absprache gehalten und ihr ein Video geschickt, auf dem sie in stark sediertem Zustand zu sehen sei und der Angeklagte Handlungen an ihr vornehme, die sie nicht erlaubt habe. Diese Schilderung hat das Landgericht geglaubt.
Zudem diagnostizierte der zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten herangezogene psychiatrische Sachverständige unter anderem eine multiple sexuelle Präferenzstörung (Sadismus, Fuß- und Schuhfetischismus, Voyeurismus, Pädophilie), an der auffällig sei, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen vorrangig im Beisein von oder an widerstandsunfähigen Personen vornehme. Er habe sich 2017 erstmals gefilmt, als er an den Füßen einer schlafenden oder bewusstlosen Frau gerochen und neben ihr masturbiert habe. Eine weitere Aufnahme aus Juli 2021 zeige, wie der Angeklagte in das Gesicht einer stark im Bewusstsein getrübten Frau ejakulierte. Ferner befanden sich unter den beim Angeklagten gefundenen kinderpornographischen Inhalten Dateien, die den sexuellen Missbrauch schlafender oder bewusstloser sowie gefesselter Kinder zeigen.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung erfasst auch die hierzu in weiterer Tateinheit stehende - für sich betrachtet rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Mit der Aufhebung gerät auch der Strafausspruch in Wegfall.
Die Feststellungen sind mit Ausnahme derjenigen zum Zeitpunkt des vom Angeklagten gefassten Tatentschlusses zur Vornahme sexueller Handlungen nicht von den Rechtsfehlern betroffen und können bestehen bleiben.
III.
Über die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2026 entschieden.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen