BGH Beschluss vom 17.06.2026 – 5 StR 88/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR88.26.0
Tenor§
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang unter anderem wegen mehrerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich hat es ihn in anderen Fällen von dem Vorwurf freigesprochen, mit Cannabis Handel getrieben zu haben. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Freispruchfällen mit Urteil vom 26. März 2025 aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr auch des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus dem ersten Rechtsgang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Täterschaft des Angeklagten „aufgrund der insoweit rechtskräftigen Feststellungen“ des Urteils im ersten Rechtsgang zum „übergeordneten Sachverhalt“ bindend feststehe. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Senat hat das im ersten Rechtsgang angefochtene Urteil in den Freispruchfällen mit den zugehörigen Feststellungen - und damit auch insoweit mit denjenigen zur Identifizierung des Angeklagten - aufgehoben. Die vom Landgericht angenommene Bindung an Feststellungen im rechtskräftigen Urteilsteil zu verfahrensrechtlich selbständigen Taten besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 33; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 353 Rn. 19; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 28; BeckOK StPO/Wiedner, 59. Ed., § 353 Rn. 54).
Cirener RiBGH Gericke istim Urlaub und kannnicht signieren.Cirener Köhler Resch von Häfen