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BGH Beschluss vom 18.06.2026 – 4 StR 126/26

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626B4STR126.26.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 28. August 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch mitsamt den Feststellungen dazu, in welchem Maß der Wirkstoffgehalt des Amphetaminöls zehn Gramm Amphetaminbase überstieg;

b) soweit gegen den Angeklagten G. die Einziehung von Mobiltelefonen angeordnet worden ist;

c) soweit gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (Angeklagter G.) und acht Jahren (Angeklagter S.) verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen, gegen den Angeklagten G. zudem die Einziehung von drei Mobiltelefonen angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte S. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Den Verfahrensbeanstandungen des Angeklagten S. bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. März 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt.

II.

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Während der Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist, halten der Strafausspruch und - teilweise - der Einziehungsausspruch rechtlicher Nachprüfung auf die Sachrügen nicht stand.

4

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Schuldspruch ist im Ergebnis weitgehend tragfähig (vgl. allgemein zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab etwa BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 4 StR 480/20 Rn. 2 f. mwN).

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a) Mit Blick auf die Übereinstimmungen, welche die - zugleich den Angeklagten S. belastende - Einlassung des Angeklagten G. mit weiteren persönlichen sowie insbesondere mit sachlichen Beweismitteln (wie einem WhatsApp-Chat, in dem er den Angeklagten S. um die Zahlung von Geld ersucht) aufweist, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet, weshalb es dieser Einlassung überwiegend gefolgt ist und den Angeklagten S. als den „Kopf der Bande“ angesehen hat. Eine mit möglichen Falschangaben des Angeklagten G. erstrebte eigene Strafmilderung hat das Landgericht ersichtlich nicht aus dem Blick verloren, denn es hat dessen Einlassung teilweise auch als Schutzbehauptung bewertet. Entgegen den Ausführungen der Revision belegen die Urteilsgründe mit Blick auf das professionell eingerichtete Labor zudem, dass sich die Angeklagten und der gesondert Verfolgte - wie für eine Bande erforderlich - mit dem Willen verbunden hatten, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Produktion und gewinnbringender Verkauf von Amphetaminöl) zu begehen.

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Dass sich die Urteilsgründe dabei nicht zur Einlassung des Angeklagten S. verhalten (vgl. zur entsprechenden Mitteilungspflicht nur BGH, Beschluss vom 13. August 2020 - 4 StR 629/19 Rn. 3 mwN), ist hier ausnahmsweise nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn angesichts der ausführlichen Beweiswürdigung, bei der sich das Landgericht mit einer Vielzahl von Beweismitteln auseinandergesetzt hat, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich, dass sich dieser Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 4 StR 525/24 Rn. 8).

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b) Nicht belegt ist (allein) die Feststellung, dass im Rahmen der beiden Herstellungsprozesse die Produktion von insgesamt 360 Kilogramm Amphetaminbase und damit das 36.000-fache der nicht geringen Menge in Rede stand. Bei den festgestellten Produktionsmengen von 100 Litern und 320 Litern Amphetaminöl erschließt sich anhand der in den Urteilsgründen mitgeteilten Umrechnungsquotienten (UA S. 32), die der beauftragte Sachverständige ermittelt und die auch die Strafkammer ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat, eine derart große Wirkstoffmenge nicht.

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Der Schuldspruch bleibt von diesem Rechtsfehler unberührt. Denn der Senat kann angesichts der großen Produktionsmengen Amphetaminöl ausschließen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge von zehn Gramm Amphetaminbase bei einer der Taten unterschritten worden sein könnte.

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2. a) Schon aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers kann der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben, denn bei Betäubungsmitteldelikten wird der Schuldumfang maßgeblich durch die Wirkstoffmengen bestimmt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 5 StR 586/25 Rn. 4 mwN).

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b) Die Strafzumessung ist darüber hinaus aus einem weiteren Grund rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat trotz der tatmehrheitlich ausgeurteilten Delikte gegen die Angeklagten jeweils allein eine Freiheitsstrafe verhängt, anstatt Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe (vgl. §§ 53, 54 StGB) festzusetzen. Damit fehlt es jeweils an den erforderlichen eigenständigen Zumessungsakten durch das Tatgericht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 4 StR 17/24 Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 144/23 Rn. 9; Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17 Rn. 4).

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3. Der Einziehungsausspruch weist ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

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a) Die gegen den Angeklagten G. angeordnete Einziehung von drei Mobiltelefonen hat keinen Bestand. Die Urteilsgründe ergeben schon nicht, dass es sich bei diesen Gegenständen um Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 und 3 StGB handelte. Denn ihre Nutzung für die Tatbegehung bleibt ebenso unklar wie das Eigentum des Angeklagten G. an ihnen. Zudem hat das Landgericht das ihm nach § 74 Abs. 1 StGB zukommende Ermessen nicht ausgeübt.

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b) Bei dem Angeklagten S. ist die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt weist insofern zutreffend darauf hin, dass ein Vermögenszufluss bei diesem Angeklagten durch oder für die angeklagten Taten nicht belegt ist.

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4. Demnach sind - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - der Strafausspruch sowie im dargelegten Umfang der Einziehungsausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Zugleich hebt der Senat im Hinblick auf den bestehen bleibenden Schuldspruch (nur) die von der Beweiswürdigung nicht getragenen Feststellungen dazu auf, in welchem Maß die nicht geringe Menge von zehn Gramm Amphetaminbase überschritten wurde.

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5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

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Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, die von ihm neu festzustellenden persönlichen Verhältnisse der Angeklagten ebenfalls zu belegen. Es wird zudem für beide Taten gesondert die Wirkstoffmenge bzw. erzielbare Wirkstoffmenge feststellen und der Bemessung der Einzelstrafen zugrunde legen. Hieran ist es durch die bestehen gebliebenen Feststellungen nicht gehindert. Soweit in dem angefochtenen Urteil (vgl. UA S. 8) von Litern „Amphetaminbase“ die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Für den zweiten Rechtsgang bindend festgestellt sind vielmehr Produktionsmengen von 100 Litern sowie 320 Litern Amphetaminöl.

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Bei der Strafzumessung im zweiten Fall wird das neue Tatgericht mildernd zu berücksichtigen haben, dass - ebenfalls bindend festgestellt - der Herstellungsprozess hier noch nicht abgeschlossen war und Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 6 StR 400/25 Rn. 3; Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19 Rn. 6; jew. mwN). Sollte es gegen den Angeklagten G. die Einziehung werthaltiger Mobiltelefone anordnen, wird zudem diese Maßnahme aufgrund ihres Charakters als Nebenstrafe bei der Strafzumessung zu bedenken sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2026 - 5 StR 127/26 Rn. 3; Beschluss vom 27. Januar 2026 - 4 StR 604/25 Rn. 6).

Quentin Maatsch Scheuß
Zeller Liebhart