Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2026 – 5 StR 183/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626B5STR183.26.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Tenor§

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. November 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung sichergestellter Verpackungsmaterialien abgesehen wird; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln:

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Klarstellung des Ausspruchs über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel ist nicht veranlasst, da sich jedenfalls in Zusammenschau mit den Urteilsgründen für alle Beteiligten hinreichend konkret ergibt, welche Substanzen eingezogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24 Rn. 67).

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und im Umfang dessen Antrags gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der weitergehenden Einziehung abgesehen, um der Sache Fortgang zu geben.

Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub undkann nicht signieren. Köhler
Cirener
Resch von Häfen