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BGH Beschluss vom 23.06.2026 – 6 StR 193/26

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626B6STR193.26.0

Zitiert 7 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. März 2026

a) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben,

b) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin entfällt, und dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

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a) Die Strafzumessung erweist sich auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 StR 361/23, Rn. 13; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

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aa) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er nur unerheblich vorbestraft und sein Vorleben im Wesentlichen straffrei gewesen ist. Dies wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen; danach war der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten unbestraft. Die einzige Verurteilung des Angeklagten stammt aus dem Jahr 2025, während die abgeurteilten Taten bereits in den Jahren 2019 und 2020 begangen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 6 StR 621/24, Rn. 2). Da es sich bei der Unbestraftheit um einen gewichtigen Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2025 - 6 StR 203/25, Rn. 7; vom 27. September 2023 - 4 StR 211/23, Rn. 8), vermag der Senat ungeachtet des Umstands, dass das Landgericht das im Wesentlichen straffreie Leben strafmildernd eingestellt hat, nicht gänzlich auszuschließen, dass es diesem Gesichtspunkt zu geringes Gewicht beigemessen hat.

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bb) Zudem hat die Strafkammer den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt. Auch dies ist ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 6 StR 483/25, Rn. 6), dem im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, Rn. 41).

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cc) Es begegnet auch Bedenken, dass die Strafkammer für die Fälle II.11 bis II.16 der Urteilsgründe identische Strafen verhängt und sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch der konkreten Strafzumessung bei jeder dieser Taten zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass er neben den Penetrationshandlungen an der Vagina auch den Oralverkehr durchführte. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen es nur einmal zum zusätzlichen Oralverkehr kam.

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dd) Schließlich ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht in den Fällen II.18 bis II.36 der Urteilsgründe die Annahme eines minder schweren Falls für jede Tat mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Geschlechtsverkehr teilweise ungeschützt vollzogen wurde. Einen ungeschützten Geschlechtsverkehr hat die Strafkammer unter Hinweis auf entsprechende Aufzeichnungen der Nebenklägerin nur in drei Fällen beweiswürdigend belegt.

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b) Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei zutreffender Wertung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von den Wertungsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

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2. Die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.

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Die Urteilsgründe führen hierzu lediglich aus, dass der Angeklagte nach § 406 Abs. 2 StPO seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist. Das in der Hauptverhandlung erklärte Anerkenntnis eines Adhäsionsanspruchs entbindet das Tatgericht indes nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen; die Parteien können nur über den materiellrechtlichen Anspruch, nicht über die Prozessvoraussetzungen disponieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2025 - 4 StR 290/25, Rn. 11; vom 24. April 2024 - 4 StR 476/23, Rn. 2). Insoweit mangelt es an der Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses, das sich auch den Urteilsgründen im Übrigen und der Antragsschrift der Adhäsionsklägerin nicht entnehmen lässt. Es ist nicht zu erkennen, ob weitere Schäden der Adhäsionsklägerin, die nicht von dem bereits zuerkannten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 Euro umfasst sind, zumindest noch möglich sind.

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Der Ausspruch über die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Angeklagten ist deshalb aufzuheben. Insoweit ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen. Der Senat ergänzt das Urteil in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

Bartel von Schmettau Arnoldi
Dietsch Schuster