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BGH Beschluss vom 29.06.2026 – V ZB 16/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290626BVZB16.25.0

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Tenor§

Die Anhörungsrüge der Gläubigerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Begründung der Anhörungsrüge erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bisherigen, von dem Senat bereits umfassend zur Kenntnis genommenen und gewürdigten Vortrags. Im Einzelnen:

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1. Der Senat hat die Anforderungen an den Vortrag der Gläubigerin nicht überspannt, indem er die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsimmunität des Schuldners für hinreichend dargelegt erachtet hat.

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a) Der Senat hat in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass es vorrangig Sache der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland ist, einem funktionswidrigen Gebrauch der Immunität mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen. Ist, wie hier ausweislich der Verbalnoten des Auswärtigen Amtes, dem Schuldner die von ihm beabsichtigte hoheitliche Nutzung des Grundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts offengelassen, hat das Befriedigungsinteresse der Gläubigerin zurückzustehen. Dass - ausgehend davon, dass es unter anderem auf die Reaktion des Auswärtigen Amtes auf die diesem gegenüber erklärte hoheitliche Nutzungsabsicht des Schuldners ankommt - die Möglichkeiten der Gläubigerin, der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsimmunität durch den Schuldner entgegen zu treten, aus Rechtsgründen begrenzt sind, ist damit nicht einer Überspannung der Anforderungen an ihren Vortrag geschuldet.

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b) Eine Überspannung der Anforderungen an den Vortrag der Gläubigerin ergibt sich auch nicht daraus, dass eine „endgültige“ Ablehnung der beabsichtigten hoheitlichen Nutzung niemals vorgebracht werden könne, weil das Auswärtige Amt den politischen Richtlinien der jeweiligen Bundesregierung verpflichtet und deshalb eine Neubewertung der Haltung gegenüber dem Schuldner nie ausgeschlossen sei. Wie vorstehend ausgeführt, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts an. Dementsprechend ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass zu diesem Zeitpunkt (beispielsweise) eine Verbalnote vorliegt, aus der - wie hier nicht - die Ablehnung der beabsichtigten hoheitlichen Nutzung durch die Bundesrepublik Deutschland folgt.

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c) Ebenso wenig ergibt sich eine Überspannung der Anforderungen an den Vortrag daraus, dass die Gläubigerin von dem Bemühen des Schuldners um eine Zustimmung nicht notwendigerweise wisse und der Schuldner die Absicht einer hoheitlichen Nutzung lediglich behaupten müsse, ohne dass die Gläubigerin dies widerlegen könne. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung der beabsichtigten hoheitlichen Nutzung genügt eine bloße Behauptung der Nutzungsabsicht - als innerer Tatsache - gerade nicht. Es bedarf, wie ausgeführt (s.o. Rn. 3), der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland; es ist Sache des Schuldners, sich um diese zu bemühen und dies darzulegen. Dementsprechend hat der Schuldner hier auch mehrfach mit dem Auswärtigen Amt zu der beabsichtigten hoheitlichen Nutzung korrespondiert; die entsprechenden Verbalnoten sind Teil der Verfahrensakte. Insoweit bestand die - von der Gläubigerin auch wahrgenommene - Möglichkeit, sich hiermit auseinanderzusetzen.

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d) Dass der Senat dem Schuldner zuletzt nicht abverlangt hat, sich zu dem derzeitigen Leerstand und zu den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der beabsichtigten hoheitlichen Nutzung zu positionieren, überspannt ebenfalls nicht die Anforderungen an den Vortrag der Gläubigerin. Vielmehr ist das dem Umstand geschuldet, dass der Schuldner sich nicht erst dann auf Vollstreckungsimmunität berufen kann, wenn der Vermögensgegenstand bereits für (sonstige) hoheitliche Zwecke genutzt wird, sondern schon im Falle einer entsprechenden Zweckbestimmung. Zudem ist es auch nach dem eigenen Vorbringen der Gläubigerin nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen - etwa durch einen Ablösevertrag für fehlende Parkplätze - noch schaffen kann.

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2. Der Senat hat den Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass er seiner Entscheidung eine von der Vorinstanz abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, ohne der Gläubigerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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a) Der Senat ist zunächst nicht von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2003 (IXa ZB 19/03) abgewichen, ohne die Gläubigerin zuvor darauf hinzuweisen. Zweifelsohne ist - wovon auch der vorgenannte Beschluss ausgeht - das Vorbringen des Gläubigers bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in eine hoheitlich genutzte Liegenschaft zu berücksichtigen. Dementsprechend hat sich auch der Senat mit dem Vorbringen der Gläubigerin befasst; er ist hierbei aber - anders als sie selbst - zu dem Ergebnis gelangt, dass die beabsichtigte hoheitliche Nutzung durch den Schuldner hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

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b) Eine abweichende Rechtsauffassung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme liegt auch nicht darin, dass der Senat bei der Auslegung der Verbalnote vom 16. Oktober 2024 zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als das Beschwerdegericht. Die Auslegung einer solchen Verbalnote ist, wie die Gläubigerin nicht in Abrede stellt, anhand des objektiven Empfängerhorizonts vorzunehmen und durch das Rechtsbeschwerdegericht vollen Umfangs überprüfbar. Ob ein Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes die ihrem Wortlaut nach eindeutige, wenngleich - im Übrigen auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht zu der zuletzt gestellten Bitte des Schuldners passende Verbalnote anders auslegen würde als der Senat, ist entgegen der Auffassung der Gläubigerin unerheblich.

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3. Schließlich ergibt sich eine Gehörsverletzung weder daraus, dass der Senat eine hoheitliche Zweckbestimmung eines außerhalb der Mission liegenden Grundstücks durch eine beabsichtigte Nutzung zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für möglich hält, noch daraus, dass der Senat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - auch bei der beabsichtigten Nutzung eines Vermögensgegenstands für eine solche sonstige hoheitliche Tätigkeit herabgesetzte Anforderungen an die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast des Schuldners stellt, ohne die Gläubigerin jeweils zuvor anzuhören. Auch das Beschwerdegericht ist - wie der Senat - davon ausgegangen, dass der Schuldner durch die beabsichtigte Förderung der technischen Zusammenarbeit eine (sonstige) hoheitliche Tätigkeit bezweckt und dass dem Schuldner insoweit herabgesetzte Anforderungen an Darlegung und Beweis zugutekommen. Bewertet das Rechtsbeschwerdegericht Rechtsfragen ebenso wie die Vorinstanzen, besteht keine Notwendigkeit, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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4. Zuletzt ergibt sich keine Gehörsverletzung daraus, dass der Senat nicht auf jede Einzelheit des Vorbringens der Gläubigerin zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Schuldners eingegangen ist. Der Senat hat insbesondere das von dem Beschwerdegericht festgestellte Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit einer früheren Beschlagnahme des den Gegenstand des Parallelverfahrens V ZB 17/25 bildenden Grundstücks zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

Brückner Göbel Malik
Laube Grau