BGH Beschluss vom 30.06.2026 – 2 StR 191/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300626B2STR191.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Dezember 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 8. Mai 2025 wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu der Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hat der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur einbezogenen Strafe wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Rostock am 8. Mai 2025 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Feststellungen zum Datum der zugrunde liegenden Tat enthalten die Urteilsgründe nicht. Auf dieser Grundlage kann der Senat die von der Strafkammer angenommene Gesamtstrafenlage nicht überprüfen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Vorverurteilung durch das Amtsgericht Rostock vom 21. Februar 2025 zu zwei Gesamtgeldstrafen sowie einer Geldstrafe Zäsurwirkung entfaltete, weil der Angeklagte die Tat, die der einbezogenen Verurteilung zugrunde lag, vor dieser Verurteilung beging. Der Rechtsfehler kann sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, weil das Landgericht die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in die nunmehr verhängte unbedingte Freiheitsstrafe einbezogen hat.
3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit haben, die erforderliche ergänzende Feststellung zur Tatzeit der einbezogenen Verurteilung zu treffen.
Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann