BGH Beschluss vom 30.06.2026 – 5 StR 187/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300626B5STR187.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 20. November 2025
a) aufgehoben in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.2.c, II.2.d und II.2.e der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration des gehandelten Heroins in den Fällen II.2.c und II.2.e der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch,
b) im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag in Höhe von 4.000 Euro als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (unter anderem die Fälle II.2.c bis II.2.e der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten hat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte gewerbsmäßig mit Heroin in Form von „Szenekugeln“ und füllte seinen Handelsvorrat monatlich auf. Er nutzte für die Verhandlungen mit dem Käufer ein Mobiltelefon und ließ die Drogen anschließend durch von ihm instruierte und dirigierte „Läufer“ gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben; die im Tatzeitraum erzielten Tageseinnahmen von insgesamt 4.000 Euro lieferten die „Läufer“ beim Angeklagten ab. Auf diese Weise summierten sich die im Dezember 2024 bei den einzelnen Verkäufen gehandelten Wirkstoffmengen auf eine Gesamtmenge von 11,97 Gramm Heroin-Hydrochlorid (im Folgenden HHC; Fall II.2.c), im Januar 2025 auf 6,38 Gramm HHC (Fall II.2.d) und im Februar auf 4,73 Gramm HHC (Fall II.2.e). Zur Ermittlung dieser Mengen hat die Strafkammer allein auf ein Wirkstoffgutachten zu dem im Fall II.2.d sichergestellten Heroin zurückgegriffen, da es keine weiteren entsprechenden Untersuchungen gegeben habe. Auf dieser Grundlage hat sie nach Abzug eines Sicherheitsabschlages die Wirkstoffkonzentration auf 13,51 % HHC geschätzt.
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der in den Fällen II.2.c, II.2.d und II.2.e der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Die Strafzumessung erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft.
a) In den Fällen II.2.c und II.2.e hat die Strafkammer als strafbestimmenden Umstand zutreffend auch die jeweils in den angeführten Fällen gehandelte Wirkstoffmenge berücksichtigt. Es hat zu der diesen Fällen zugrundeliegenden Schätzung jedoch übersehen, dass auch im Fall II.2.f Heroin sichergestellt und untersucht wurde. Aus den im Urteil hierzu mitgeteilten Angaben errechnet sich eine Wirkstoffkonzentration von lediglich 6,8 % HHC. Diese erhebliche Abweichung von dem angenommenen Wert von 13,51 % HHC hätte das Landgericht zum Anlass nehmen müssen, sich im Rahmen seiner Schätzung mit dem weiteren Untersuchungsergebnis auseinanderzusetzen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung einer geringeren Wirkstoffkonzentration in den Fällen II.2.c und II.2.e niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte; anderes gilt hingegen für die in den Fällen II.2.a und II.2.b gehandelten Kleinstmengen, weil es diese Wirkstoffmengen jeweils nicht als strafbestimmend angesehen hat. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist indes von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
b) Im Fall II.2.d hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass ein Teil des zum Handel bestimmten Heroins von der Polizei sichergestellt und daher nicht in den Verkehr gelangt ist. Dies ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 580/24 Rn. 14 mwN).
c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen sind mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffgehalt in den Fällen II.2.c und II.2.e von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
3. Die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner ergänzt, da die erlangten Kaufpreise zunächst den „Läufern“ des Angeklagten zugeflossen waren und als gesammelte Tageseinnahmen an diesen weitergeleitet wurden. Einer konkreten Bezeichnung der Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24).
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