BGH Beschluss vom 30.06.2026 – 5 StR 257/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300626B5STR257.26.0
Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Januar 2026 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen wird; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, um der Sache Fortgang zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In dieser Konstellation kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - 2 StR 769/25 mwN).
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen