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BGH Urteil vom 02.07.2026 – 5 StR 118/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020726U5STR118.26.0

Zitiert 2 Entscheidungen

Tenor§

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Februar 2025 wird verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des besonders schweren Raubes freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I.

2

1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift zur Last gelegt, dem Zeugen L. am 21. August 2024 gegen 3 Uhr in B. unter Drohung mit einem Messer dessen Mobiltelefon nebst Geldkarte entwendet zu haben.

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2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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Der Zeuge L. fand die Gegenstände noch am gleichen Tag in einem Fahrradkorb in der Nähe des in der Anklageschrift genannten Tatorts. Er leidet seit 2017 unter Depressionen, was zu einer - mit einer Alzheimerdemenz vergleichbaren - sogenannten Depressionsdemenz führte. Zur Zeit der in der Anklage bezeichneten Tat stand er zudem unter dem Einfluss von Alkohol und Marihuana. Er hatte zuvor fünf Bier und Whiskey-Cola getrunken sowie mehrere Joints geraucht, unmittelbar danach trank er einen mit Alkohol gefüllten Flachmann und eine halbe Flasche Whiskey. In den beiden darauffolgenden Wochen konsumierte er täglich erhebliche Mengen Whiskey-Cola; das gilt auch für den Tag und den Abend, der seiner polizeilichen Vernehmung am 25. August 2024 um 0.20 Uhr vorausging. Seinen Trunkenheitsgrad gab er sowohl für diesen Zeitpunkt als auch für denjenigen des in der Anklage beschriebenen Geschehens auf einer Skala mit sieben von zehn möglichen Punkten an.

5

Das Landgericht hat sich außerstande gesehen, aufgrund der Beweisaufnahme tatsächliche Feststellungen zu dem in der Anklage bezeichneten Vorgang zu treffen. Sachverständig beraten ist es zur Annahme gelangt, dass der Zeuge L. aufgrund seiner schweren Depression und der akuten Intoxikation zu diesem Zeitpunkt nicht fähig gewesen sei, Erlebnisse zuverlässig wahrzunehmen, seine Wahrnehmungen im Gedächtnis abzuspeichern und sicher zu bewahren, um sie später zutreffend wiederzugeben.

II.

6

Die Staatsanwaltschaft bleibt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision erfolglos. Sie deckt - eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25 Rn. 34) - keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten auf.

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Insbesondere ist die Darstellung des Sachverständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit des Zeugen in den Urteilsgründen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sowohl die wesentlichen Anknüpfungstatsachen als auch die vom Sachverständigen angewandte standardisierte Methode in der Depressionsdiagnostik dargelegt, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind. Weiteres war entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft von Rechts wegen nicht geboten. Denn einer ins Einzelne gehenden Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung in den Urteilsgründen bedarf es regelmäßig nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 182).

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Anders als die Staatsanwaltschaft meint, hat das Landgericht seine Entscheidung - wenn auch im Ergebnis mit dem Sachverständigen übereinstimmend - ersichtlich nach einer eigenständigen Prüfung auf Grundlage des Gutachtens getroffen. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass der Zeuge - abgesehen von der Drohung mit einem Messer - im Kern konstante Angaben gemacht hat. Es hat auch in den Blick genommen, ob die Aussage des Zeugen durch weitere Indizien gestützt wird. Der Senat schließt aus, dass es das Wiederauffinden und den mithin vorausgehenden Verlust des Mobiltelefons nebst Geldkarte aus dem Blick verloren haben könnte. Eine Lücke weist die Beweiswürdigung insoweit nicht auf. Das Gleiche gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, soweit das Landgericht seiner Beurteilung die Angaben des Zeugen zu seinem Alkoholkonsum zugrunde gelegt hat. Da es sich schon nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass sich die von dem Zeugen geschilderte Tat tatsächlich ereignet hat, bedurfte es keiner Erörterung, wie der Angeklagte als vermeintlicher Täter identifiziert wurde.

9

Angesichts dessen leidet das Urteil schließlich nicht deshalb an einem Rechtsmangel, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat. Denn dies ist bei freisprechenden Urteilen nur dann erforderlich, wenn diese Verhältnisse für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - 5 StR 60/24 Rn. 9).

Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen