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BGH Beschluss vom 02.07.2026 – 5 StR 624/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020726B5STR624.25.0

Tenor§

Der Antrag der Vertreterin der drittbetroffenen C. AG auf Akteneinsicht vom 31. März 2026 wird abgelehnt.

Gründe§

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil von 797 Kapitalanlegern verurteilt. Nach den Feststellungen des von den Angeklagten mit der Revision angegriffenen Urteils wurden die von den Geschädigten durch Täuschung vereinnahmten Gelder teilweise zum Kauf von Anteilen an mehreren Fonds verwendet, die damit wiederum auf Veranlassung des Angeklagten E. Inhaberschuldverschreibungen erwarben, die von sogenannten Compartments verschiedener Verbriefungsplattformen, den Einziehungsbeteiligten, emittiert wurden. Rechtsanwältin O. beantragt als Vertreterin der drittbetroffenen C. AG Einsicht in die Verfahrensakte. Zwei von der Gesellschaft treuhänderisch verwaltete Fonds hätten in Wertpapiere zweier Einziehungsbeteiligter investiert. Durch die Vollziehung von Vermögensarresten gegen die Einziehungsbeteiligten in diesem Verfahren seien daher auch Vermögenswerte der Drittbetroffenen gepfändet worden. Hieraus ergebe sich ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht für die Antragstellerin im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ein Akteneinsichtsrecht folge zudem auch aus § 406e StPO.

2

Ein Recht auf Akteneinsicht für die Antragstellerin besteht nicht.

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1. Die Voraussetzungen für die Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO liegen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Drittbetroffenen nicht um eine Verletzte der verfahrensgegenständlichen Tat handelt, die sich allein gegen die namentlich benannten Anleger richtete. Dass die Investitionen der von der Drittbetroffenen verwalteten Fonds in die von den Einziehungsbeteiligten emittierten Inhaberschuldverschreibungen durch die abgeurteilte Tat veranlasst waren, ist dem Antrag auf Akteneinsicht nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

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2. Darüber hinaus ist ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von § 406e Abs. 1 Satz 1 und § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht dargelegt. Gegen die Vollziehung von Arresten in das Vermögen der Drittbetroffenen steht dieser der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111k Abs. 3 StPO offen. Maßgeblich ist dabei allein, ob die gepfändeten Vermögenswerte den Einziehungsbeteiligten oder der Drittbetroffenen zustehen. Inwiefern es für die Geltendmachung von Rechten an den von der Vollziehung der Arreste betroffenen Vermögensgegenständen der Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Tat bedarf, erschließt sich - auch anhand Akteneinsichtsgesuches - nicht.

Cirener